||
 

 

 

 

 

 

 

 

Inserve

 

HoganLovells

 

Lecare

 

Consilio

 

 

 

 
Beitrags Sprache: Deutsch
Unter-Überschrift: Kostenlose Online-Plattform der HU Berlin
Lesezeit 10 Min.
Beitrags Kategorie: Verbracherschutz
Beitrags Art: Wissenschaftlicher Artikel
Farbe: Blau
Dennis Christian Fordan | Clara Renz
Dennis Christian Fordan: Referendar, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Lehrstuhl von Prof. Dr. Reinhard Singer (Humboldt-Universität zu Berlin), ThinkTank des Deutschen Bundestages zu aktuellen Fragestellungen der Digitalisierung | Clara Renz: Jurastudentin HU Berlin, Studentische Hilfskraft Humboldt Consumer Law Clinic

Die Potentiale (und Risiken) des Einsatzes von Legal Tech-Anwendungen für den Verbraucherschutz wurden bisweilen vor allem im Zusammenhang mit in einer Vielzahl neugegründeter „Inkasso-StartUps“ diskutiert. Regelmäßig werden die Unternehmen im „Auftrag der Verbraucherinnen und Verbraucher“ als „Inkassodienstleister“ tätig, was insbesondere eine berufsrechtliche Debatte ausgelöst hat. Eher unbeachtet geblieben ist die Möglichkeit, die Technologie im Bereich der unentgeltlichen Rechtsdienstleistung, konkret in der studentischen Rechtsberatung einzusetzen. Neben dem Inkassomodel stellt dieses Einsatzfeld eine weitere Möglichkeit dar, durch den Einsatz von Legal Tech dem Verbraucherschutz zu neuer Wirksamkeit zu verhelfen. Ihre Besonderheit liegt in der Unentgeltlichkeit für die Verbraucherinnen und Verbraucher.[1]


 

 

 

Das Problem des Verbraucherschutzes ist die mangelnde Durchsetzung von Verbraucherrechtenn

Das Verbraucherrecht ist ein „Papiertiger“. Dem starken materiell-rechtlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, der insbesondere auf europäischer Ebene aufgebaut wurde, folgte keine entsprechende Weiterentwicklung der prozessualen (oder außerprozessualen) Instrumente zur Rechtsdurchsetzung.[2] Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist anwaltliche Beratung und gegebenenfalls die Inanspruchnahme der Justiz weiterhin kostenintensiv und zeitaufwendig. In Anbetracht des oft nur geringen Streitwertes in Verbraucherrechtssachen sowie des Prozesskostenrisikos entscheiden sie sich deshalb regelmäßig dazu, „die Sache auf sich beruhen zu lassen“. Die Rechtswissenschaft bezeichnet das als „rationales Desinteresse“. Ein rationales Desinteresse an der Durchsetzung des Rechts ist – jedenfalls in dieser Konstellation – ein Armutszeugnis für den Rechtsstaat und ein Reformauftrag an die Juristinnen und Juristen.


Möglichkeiten und Grenzen unentgeltlicher Rechtsdienstleistung

Umso wichtiger ist vor diesem Hintergrund die Arbeit von gemeinnützigen Vereinigungen im Verbraucherrecht, wie z.B. den Verbraucherzentralen. Sie bieten kostengünstige oder kostenlose Rechtsberatung an und begleiten Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung. Zu der Gruppe von nicht-staatlichen Akteuren, die für eine Stärkung der Verbraucherrechtsdurchsetzung arbeiten, gehören auch die vielen studentischen Rechtsberatungen, die sich in oder im Umfeld juristischer Fakultäten in Deutschland im Verlauf des letzten Jahrzehnts gegründet haben.

Studentische Rechtsberatungen bieten kostenlosen Rechtsrat für Rechtssuchende durch Studierende der Rechtswissenschaften. Die Studierenden werden dabei von Volljuristinnen und Volljuristen angeleitet. Ermöglicht wird dieses Konzept durch § 6 Abs. 2 RDG, der für unentgeltliche Rechtsdienstleistung unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausnahmetatbestand zum allgemeinen Verbot der „Laienrechtsberatung“ nach § 3 RDG schafft.

Die Kapazitäten der fast ausschließlich ehrenamtlich tätigen studentischen Rechtsberatungen sind jedoch begrenzt. Die eingehenden Fallanfragen übersteigen sie deutlich.

Banner DEU


Die „studentische Reform“ der Verbraucherrechtsdurchsetzung

Um diesem Problem Abhilfe zu schaffen, arbeitet die Humboldt Consumer Law Clinic, die studentische Rechtsberatung für Verbraucherrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin, mit der Unterstützung verschiedener Legal Tech-Initiativen in Deutschland an einer Online-Plattform für Legal Tech-Anwendungen im Verbraucherrecht. Sie soll studentischen Rechtsberatungen in ganz Deutschland die Möglichkeit eröffnen, ihre Fallkapazitäten zu vervielfachen, ihre Kompetenzen nachhaltig zu verwalten und sich dezentral zu organisieren, um ihr Know-How zu erweitern und zu vertiefen. Der Erfolg des Projektes könnte den Zeit- und Kostenaufwand vieler Verbraucherinnen und Verbraucher für die Durchsetzung ihrer Rechte senken, in Folge dessen ihr rationales Desinteresse entfallen lassen und auf diesem Weg die beabsichtigte und die verwirklichte Rechtslage einander annähern. Ihren Beginn nahm diese „studentische Reform“ der Verbraucherrechtsdurchsetzung auf der Legal ®evolution in Darmstadt im Dezember 2018.[3]

Dieser Artikel stellt das Konzept der Online-Plattform für studentische Legal Tech-Anwendungen im Verbraucherrecht vor. Er geht dabei auf die Vorteile für Rechtssuchende sowie studentische Rechtsberatungen ein und stellt in groben Zügen die technische Umsetzung vor. Abschließend setzt er sich mit der Frage auseinander, welche besonderen Anforderungen für die Zulässigkeit des Einsatzes von Legal Tech-Anwendungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für studentische Rechtsberatungen bestehen.


Online-Plattform für studentische Legal Tech-Anwendungen im Verbraucherrecht

Die Plattform verfolgt zum einen das Ziel, eine Anlaufstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen, die sie individuell bei ihrer außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung unterstützt. Zum anderen will sie die Digitalisierung der studentischen Rechtsberatung vorantreiben.


Vorteile für Verbraucherinnen und Verbraucher

Gelangen Rechtssuchende auf die Plattform, sollen sie dort eine individuelle Ersteinschätzung ihres rechtlichen Anliegens erhalten. Ermöglicht wird dies durch digitale juristische Entscheidungsbäume. Hinter dieser Beschreibung verbirgt sich eine juristische Entscheidungslogik aus Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, die in ein maschinenlesbares Datenformat übersetzt wird. In diese speisen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Einzelfallinformationen ein, indem sie für juristische Laien verständliche Fragen beantworten. Bestenfalls steht am Ende dieses Prozesses die Generierung eines außergerichtlichen Aufforderungs- oder Verteidigungsschreibens, das auf dem Ergebnis des Entscheidungsbaumes nach der Dateneingabe beruht. Das Schreiben soll neben einem nach juristischen Maßstäben strukturieren Tatsachenvortrag eine rechtliche Würdigung enthalten. Die Erfahrung zeigt, dass derartige Schreiben die Motivation von Unternehmen zu einer außergerichtlichen Streitbelegung stark erhöhen können. Ein Grund hierfür ist sicherlich, dass dem Unternehmen aufgrund der juristischen Ersteinschätzung, die ihnen mit dem Schreiben mitgeteilt wird, eine bessere Risikoprognose des Falles möglich ist. Sollte das außergerichtliche Schreiben nicht zur Streitbeilegung führen, kann es als Arbeitsgrundlage für die Weiterbearbeitung des Rechtsgesuchs durch eine studentische Rechtsberatung, eine andere Verbraucherrechtsorganisation oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dienen. In jedem Fall sollte eine derartig aufbereite Informationsgrundlage ggf. anschließend anfallende Rechtsberatungskosten senken.


Vorteile für studentische RechtsberatungenX

Für studentische Rechtsberatungen bietet die Plattform die Chance, ihre bisherige Tätigkeit sowohl gegenüber Rechtssuchenden als auch hinsichtlich ihrer Kooperation untereinander zu digitalisieren. Dass die Ergänzung der konventionellen, individuellen Rechtsberatung um eine automatisierte und dennoch individuelle rechtliche Prüfung über das Internet die Beratungskapazitäten der studentischen Rechtsberatungen schlagartig vervielfachen würde, liegt auf der Hand. Darüber hinaus bietet der Aufbau der Plattform jedoch noch weitere Vorteile. So kann sie es den studentischen Rechtsberatungen ermöglichen, zukünftig ihre juristischen Kompetenzen nachhaltig zu verwalten (Wissensmanagement). Als studentische Projekte stehen auch die Rechtsberatungsinitiativen vor dem Problem der hohen Fluktuation ihrer Mitglieder, die sich in der Regel spätestens nach einigen Semestern, beispielweise wegen der bevorstehenden Examensvorbereitung, aus der aktiven Beratung zurückziehen müssen. Mit den Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern gehen auch deren juristischen Kompetenzen verloren, die sie sich durch zahlreiche Fallbearbeitungen angeeignet haben. Besonders bedauerlich ist es, wenn sie dabei in bestimmten – verbraucherrechtlich besonders relevanten – Rechtsgebieten bereits Expertise aufgebaut haben. Durch die Überführung der erworbenen Kompetenzen in die Entscheidungsbäume der geplanten Verbraucherrechtsplattform kann dieses Wissen „gespeichert“ werden. So steht es den studentischen Rechtsberatungen dauerhaft zur Verfügung und kann sukzessive ausgebaut werden. Schließlich können sich die studentischen Rechtsberatungen über das Projekt dezentral organisieren. So könnten beispielsweise zukünftig einzelne Vereinigungen für den Auf- und Ausbau juristischer Entscheidungsbäume in zuvor zugeteilten Rechtsgebieten zuständig sein. Auf diese Weise wäre es den studentischen Vereinigungen möglich, das Portfolio ihrer Rechtsdienstleistung zeitgleich zu erweitern und zu vertiefen.


Technische Funktionsweise

Technisch soll die Online-Plattform aus zwei Komponenten bestehen, die momentan beide durch Studierende der Humboldt Consumer Law Clinic entwickelt werden[4]: Der „Builder“ und der „Interpreter“.


Der „Builder“

Mit Hilfe des Builders können studentische Rechtsberatungen die juristischen Entscheidungsbäume digitalisieren. Der Builder setzt keine Coding-Kenntnisse voraus. Die Studierenden können vielmehr über eine simple Weboberfläche auf einen Werkzeugkasten zugreifen, der ihre Eingaben in ein maschinenlesbares Datenformat übersetzt. Das Datenformat kann exportiert werden, sodass studentische Rechtsberatungen auch einzelne Module entwickeln können, die sie anschließend in verschiedenen Zusammenhängen einsetzen können. So könnte beispielsweise ein Modul für den Vertragsschluss generiert werden, das dann nur noch in andere Entscheidungsbäume des besonderen Vertragsrechts eingefügt werden müsste. Schließlich soll der Builder auch eine visuelle Ausgabe der Entscheidungsbäume in Form von Flussdiagrammen oder Mindmaps enthalten. Dies soll den Studierenden die Überprüfung, Pflege und Erweiterung der Logiken erleichtern.

Das gesamte Softwareprojekt ist open-source. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die studentischen Rechtsberatungen bei der Verwendung ihres digitalisierten, juristischen Know-Hows autonom agieren können und die Entscheidungshoheit behalten. Nach ihrer Fertigstellung wird die Software unter www.open-decision.org verfügbar sein.


Der „Interpreter“

Der Interpreter dagegen agiert als „Übersetzer“ zwischen den zuvor mit dem Builder erstellten Entscheidungsbäumen und den rechtratsuchenden Usern. Er liest die juristischen Logiken aus dem Code heraus, stellt den Verbraucherinnen und Verbrauchern die darin enthaltenen Fragen und leitet sie entsprechend ihrer Antworten durch den Entscheidungsbaum. Dabei ist der Interpreter „mehrsprachig“. Er kann die Entscheidungsbäume über Online-Desktop-Anwendungen, eine mobile App, aber auch über Instant-Messenger-Bots für die Rechtssuchenden darstellen.


Vereinbarkeit mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Schließlich stellt sich in Bezug auf die geplante Online-Plattform – ebenso wie für kommerzielle Legal Tech-Anbieter – die Frage nach der Vereinbarkeit ihrer Tätigkeit mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).


Besondere Anforderungen für den Einsatz von Legal Tech in der studentischen Rechtsberatung

Studentische Rechtsberatungen erbringen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen und unterfallen deshalb nach § 1 Abs. 1 S. 1 RDG dem grundsätzlichen Verbot mit gesondert normierten Erlaubnistatbeständen, § 3 RDG.

Als Erlaubnistatbestand kommt, wie eingangs erwähnt, § 6 RDG in Betracht. Danach ist die unentgeltliche Rechtsdienstleistung unter anderem dann erlaubt, § 6 Abs. 1 RDG, wenn sie unter Anleitung einer Person erfolgt, der die Erbringung entgeltlicher Rechtsdienstleistung erlaubt ist oder die die Befähigung zum Richteramt hat, § 6 Abs. 2 S. 1 Var. 3 RDG.

Natürlich wäre auch für die studentische Rechtsberatung an dieser Stelle – ebenso wie für kommerzielle Legal Tech-Anbieter – die Frage zu klären, ob es sich bei der Digitalisierung juristischer Entscheidungsbäume, dem öffentlichen zur Verfügungstellen und/oder der Benutzung durch den Verbraucher überhaupt um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG handelt. Das erfordert nach § 2 Abs. 2 RDG eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls voraussetzt.

Da zu dieser Frage allerdings bereits in zahllosen Publikationen Stellung bezogen wurde[5] und sie sich unabhängig von dem Bezugsgegenstand der studentischen Rechtsberatung stellt, wird das Vorliegen dieser Voraussetzung hier unterstellt. Speziell für studentische Rechtsberatungen stellt sich aber die Frage, ob sie den Einsatz von Legal Tech-Anwendungen auf den Erlaubnistatbestand des § 6 Abs. 2 S. 1 Var. 3 RDG stützen können. Einer näheren Betrachtung bedarf hier nur die durch die Norm vorgeschriebene „Anleitung“. Nach § 6 Abs. 2 S. 2 RDG erfordert die Anleitung eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Klar ist, dass die Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall, betreffend die Erstellung und den Einsatz von Legal Tech-Anwendungen durch studentische Rechtsberatungen, nur an die Erstellung (und Pflege) der digitalen juristischen Entscheidungsbäume anknüpfen kann.

Ebenso ist voranzustellen, dass der Begriff der „Anleitung“ in § 6 Abs. 2 S. 2 RDG entsprechend den Zwecken des Gesetzes auszulegen ist. Einerseits sollen zwar Rechtssuchende vor den Folgen unqualifizierten Rechtsrates geschützt werden (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 RDG), andererseits aber auch bürgerschaftliches Engagement im Bereich karitativer Rechtsdienstleistung ermöglicht und gefördert werden.[6] Nicht erforderlich ist daher eine ständige Begleitung oder Beaufsichtigung der Beratungstätigkeit durch eine juristisch qualifizierte Person, geschweige denn, die Durchführung der Rechtsdienstleistung unmittelbar durch den betreuenden Volljuristen selbst.[7]


Praxisvorschlag zur Einhaltung der berufsrechtlichen VorgabenX

Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden ein Vorschlag dargestellt, wie die nach § 6 Abs. 2 S. 2 RDG geforderte „Einweisung“, „Fortbildung“ und „Mitwirkung“ konkret ausgestaltet werden können, um den Anforderungen der Erlaubnisnorm nach § 6 Abs. 2 S. 1 Var. 3 RDG zu genügen.

Eine „Einweisung“ setzt voraus, dass den studentischen Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern der Umgang mit der Software vermittelt wird, die für die Digitalisierung juristischer Entscheidungsbäume erforderlich ist. Im dem konkreten Fall der zuvor vorgestellten Online-Plattform würde dies den „Builder“ betreffen. Eine Einweisung ließe sich in einem mehrstündigen Workshop durchführen, da das Programm – wie erläutert – keinerlei Coding-Kenntnisse voraussetzt. Darüber hinaus sollten aber auch methodische Kompetenzen vermittelt werden, die für die Digitalisierung von juristischen Entscheidungsbäumen erforderlich sind. Dazu gehören z.B. die Fähigkeit, Normenregime in einzelne, selbstständige „Module“ zu zergliedern, so etwa der Vertragsschluss im Bereich des Verbrauchsgüterkaufrechts, aber auch die Identifikation der für die Subsumtion einer Norm wesentlichen (und in der Realität in Betracht kommenden) Sachverhaltsinformationen sowie eine Übersetzung dieser Erkenntnisse in für juristische Laien verständliche Fragen (und ggf. Antwortmöglichkeiten). Um den Anforderungen in der praktischen Umsetzung gerecht zu werden, eignen sich Seminare zu den benannten Themen.

Die nach § 6 Abs. 2 S. 2 RDG geforderte „Fortbildung“ ist sowohl hinsichtlich der Rechtskenntnisse wie auch bezüglich des Umgangs der Studierenden mit der eingesetzten Software zu gewährleisten. Sie sollte durch regelmäßig stattfindende und anlassbezogene Veranstaltungen sichergestellt werden, in denen beispielsweise Updates der verwendeten Software vorgestellt und besprochen werden. Insbesondere im Hinblick auf die kontinuierliche rechtliche Fortbildung der Beraterinnen und Berater eigenen sich auch Newsletter.

Schließlich setzt die „Mitwirkung“ gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 RDG die Mitarbeit bzw. Kontrolle durch die betreuenden Volljuristinnen und Volljuristen beim Bau der Legal Tech-Anwendungen voraus. Dies könnte beispielsweise durch eine finale Abnahme des Entscheidungsbaumes durch einen Volljuristen oder eine Volljuristin erfolgen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Entscheidungsbaum nicht nur aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher mit Hilfe des „Interpreters“ geprüft wird, sondern auch der mittels des Builders generierte Code einer Supervision unterzogen wird. Nur so kann durch die Betreuung gewährleistet werden, dass der digitale Entscheidungsbaum in allen Fällen der Sachverhaltseingabe zu einer korrekten Subsumtion führt und auch bei einer Kombination mit anderen Entscheidungsbäumen als „Modul“ fehlerfrei funktioniert.

Bei Einhaltung der dargestellten Kriterien kann nach Auffassung des Autors und der Autorin davon ausgegangen werden, dass der unentgeltliche Einsatz selbst programmierter Legal Tech-Anwendungen für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gem. §§ 3, 6 Abs. 2 S. 1 Var. 3 RDG zulässig ist.


Call for participation!

Das Projekt will ein offenes Legal Tech-Ökosystem entwickeln, das für die Verbraucherrechtsdurchsetzung einen möglichst großen Mehrwert generiert. Wir freuen uns daher über jedes Interesse an einer Mitarbeit, über Anregungen, Rückmeldungen und Kritik.   

 


[1] Die Autoren betreuen das Legal Tech-Projekt der Humboldt Consumer Law Clinic. Dieser Artikel spiegelt lediglich ihre persönlichen Ansichten wider. Sie schreiben nicht im Namen der Humboldt-Universität zu Berlin.
[2] Zwar wurde mit der Einführung der Musterfeststellungsklage 2018 der gesetzgeberische Versuch unternommen, ein wirksames Instrument der Rechtsdurchsetzung für den kollektiven Verbraucherschutz in Deutschland zu schaffen (vgl. https://www.musterfeststellungsklagen.de), die Maßnahme wird aber überwiegend als unzureichend bewertet (vgl. nur 15. Beschluss Verfahrensrecht 72. Deutscher Juristentag Leipzig 2018, abrufbar unter: nur 15. Beschluss Verfahrensrecht 72. Deutscher Juristentag Leipzig, Stand: 13.06.2019).
[3] Mit Unterstützung der Veranstalter trafen sich am zweiten Messetag studentische Legal Tech-Initiativen aus ganz Deutschland für einen gemeinsamen Austausch (für weitere Informationen: https://2018.legal-revolution.com/de/).
[4] Nähere Informationen zu den Ausführungen im folgenden Abschnitt finden sich bei Rothmann/Schädlich, Rethinking Law 3.2019 (Mai 2019), 22 ff.
[5] Grds. bejahend Degen/Krahmer, GRUR-Prax 2016, 363; Remmertz, BRAK 2017, 55; ders, BRAK 2015, 266; Schmidt, in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 6 Rn. 38; Wettlaufer, MMR 2018, 55; LG Berlin, Urt. v. 28.08.2018 – 63 S 1/18, BeckRS 2018, 19885, Rn. 25 ff.; ablehnend LG Berlin, Urt. v. 15.01.2019 – 15 O 60/18, MMR 2019, 180, 181, Rn. 28 ff.; Betonung der Einzelfallabhängigkeit bei Römermann/Günther, NJW 2019, 551, 552.
[6] BT-Drs. 16/3655, S. 58.
[7] BT-Drs. 16/3655, S. 58.

Ja, ich möchte, dass die LEGAL (R)EVOLUTION GmbH mir ihren zweimonatlichen E-Mail-Newsletter mit Informationen und Neuigkeiten zum The LEGAL ®EVOLUTIONary zusendet. Meine Einwilligung hierzu kann ich jederzeit widerrufen. Nähere Infos finde ich hier: Datenschutzbestimmungen.*

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

Abonnieren Sie den The LEGAL ®EVOLUTIONary Newsletter!
Registrieren Sie sich jetzt und erhalten Sie 9% Nachlass auf sämtliche Tickets der
LEGAL ®EVOLUTION Expo & Congress 2019!