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Beitrags Sprache: Deutsch
Unter-Überschrift: Notwendig oder überflüssig
Lesezeit 10 Min.
Beitrags Kategorie: Legal Tech
Beitrags Art: Wissenschaftlicher Artikel
Farbe: Blau
Dr. Frank Remmertz
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht, REMMERTZ | LEGAL

Auf den ersten Blick stehen sich zwei Lager scheinbar unversöhnlich gegenüber: Auf der einen Seite die Legal-Tech-Enthusiasten, die aus ihrer Sicht innovationshemmende Gesetze wie das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) lieber heute als morgen abschaffen möchten und auf der anderen Seite die Wächter des Berufsrechts, die Verbraucher vor unqualifizierten Legal-Tech-Anbietern schützen wollen. Doch es gibt auch vermittelnde Positionen, die eine Regulierung im RDG im Interesse aller anstreben und so einen aktuell mit zunehmender Härte geführten Streit um die Zulässigkeit von Legal Tech nach dem RDG befrieden könnten.


 

 

 

Einleitung

Fast täglich wird über Legal Tech berichtet, der Mega-Trend im Rechtsberatungsmarkt. Neue Bücher[1], Zeitschriften[2] und Konferenzen[3] nehmen sich des Themas an. Zu Recht. Die in vielen Lebensbereichen rasch voranschreitende Digitalisierung wird auch den Rechtsberatungsmarkt grundlegend verändern. Dabei rückt zunehmend die Frage in den Vordergrund, ob und inwieweit die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Legal-Tech-Unternehmen mit dem RDG in Konflikt geraten können. Aktuell ist dazu ein Streit um das Portal „wenigermiete.de“ vor dem Landgericht Berlin entbrannt, der voraussichtlich auch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen wird. Muss der Verbraucher vor Legal Tech durch das RDG geschützt werden oder ist es allmählich Zeit, die „alten Zöpfe“ des RDG abzuschneiden? Diese kontroversen Fragen werden vermehrt diskutiert und die aktuelle Entwicklung um Legal Tech stellt das RDG vor eine Belastungsprobe.[4] Parallel dazu werden Stimmen lauter, die bestimmte Geschäftsmodelle von Legal Tech im RDG regulieren wollen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick und zeichnet die aktuellen Entwicklungen nach.

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Kurzer Überblick zum RDG

Die Geschäftsmodelle für softwareunterstützte Rechtsdienstleistungen (im weitesten Sinne) sind vielgestaltig, angefangen von der Bereitstellung unterschiedlichster Rechtsinformationen im Web, der softwarebasierten Verarbeitung von Rechtsdokumenten und -Daten (Stichwort: Big Data) über Vermittlungsplattformen bis zu sog. Vertragsgeneratoren und der automatisierten, plattformbasierten Anspruchsprüfung und -verfolgung.[5] Die entscheidende Frage dabei ist stets, ob diese Geschäftsmodelle auch eine „Rechtsdienstleistung“ im engeren Sinne, d.h. i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG beinhalten und deshalb den Schranken des RDG unterliegen. Das RDG regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen (§ 1 Satz 1 RDG). Es ist ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt, d.h., außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind ausdrücklich erlaubt (§ 3 RDG). Das können Erlaubnistatbestände innerhalb oder außerhalb des RDG sein. Wichtigster Erlaubnistatbestand innerhalb des RDG ist § 5 RDG. Diese Norm erlaubt Rechtsdienstleistungen, wenn sie als Nebenleistung zu einer nicht juristischen Hauptleistung erbracht werden. Das bedeutet, dass die Rechtsdienstleistung nur eine untergeordnete Rolle gegenüber einer nicht juristischen Hauptleistung spielen darf. Für Legal-Tech-Unternehmen scheidet dieser Erlaubnistatbestand aber aus, wenn Rechtsdienstleistungen – wie häufig – als entgeltliche Hauptleistung angeboten werden. Von größerer Bedeutung ist die Erlaubnis, Inkassodienstleistungen nach § 2 Abs. 2 RDG erbringen zu dürfen, also für Dritte Forderungen geltend zu machen. Dafür ist eine Registrierung bei der zuständigen Behörde notwendig. Von dieser Möglichkeit haben einige Anbieter von Plattformen zur Anspruchsprüfung und -verfolgung Gebrauch gemacht, allerdings nicht ganz konfliktfrei, wie die aktuellen Auseinandersetzungen um das Portal „wenigermiete.de“ vor dem LG Berlin zeigen. Dazu an späterer Stelle mehr. Zunächst soll dargestellt werden, wie sich die unterschiedlichen Legal-Tech-Geschäftsmodelle in das RDG einordnen lassen und wann man von einer Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG sprechen kann.


Einordnung der Geschäftsmodelle nach dem RDG

Wie lassen sich nun die unterschiedlichen Geschäftsmodelle der Anbieter in das RDG einordnen? Dreh- und Angelpunkt ist, ob sie eine „Rechtsdienstleistung“ i.S.d. RDG erbringen. Das ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Damit fallen z.B. Dienstleister, die auf die Verarbeitung oder das Management von Rechtsinformationen und Daten spezialisiert sind, von vornherein nicht unter das RDG, weil keine rechtliche Prüfung in einem Einzelfall vorgenommen wird. Dasselbe gilt für Anbieter von Rechtstipps oder Rechtsnews, die ohne Bezug zu einem konkreten Einzelfall auf Plattformen im Netz veröffentlicht werden. Auch der bloße Verkauf von Vertragsmustern fällt nicht unter den Erlaubnisvorbehalt nach dem RDG, weil damit keine rechtliche Prüfung im Einzelfall verbunden ist. So wie bisher der Verkauf von Musterverträgen im Schreibwarenladen zulässig ist, so ist auch der Onlinevertrieb derartiger Vertragsmuster nach dem RDG keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Wir werden jedoch an späterer Stelle noch sehen, dass insbesondere Anbieter sog. Vertragsgeneratoren hier leicht in Konflikt mit dem RDG geraten können. Vermittlungsplattformen, d.h. Webseiten, die potentielle Mandanten mit geeigneten Rechtsanwälten zusammenführen, bewegen sich meist außerhalb des RDG. Soweit sich die Tätigkeit dieser Dienstleister auf die Vermittlung beschränkt, wird keine Rechtsdienstleistung erbracht. Es sind nur die Rechtsanwälte, die aufgrund eines gesonderten Mandatsvertrages Rechtsdienstleistungen erbringen. Voraussetzung ist aber stets, dass auf der Plattform klar und unmissverständlich kommuniziert wird, von wem die Rechtsdienstleistung erbracht wird. Soweit der irreführende Eindruck entsteht, der Anbieter der Vermittlungsplattform sei der Rechtsdienstleister, so ist dies irreführend und kann einen RDG-Verstoß aufgrund der Werbung begründen. Plattformen zur Verfolgung von Ansprüchen bewegen sich aber schon innerhalb des Anwendungsbereichs des RDG, wobei zu unterscheiden ist, ob die Anbieter über eine Inkassobefugnis verfügen oder nicht. Als weiteres Geschäftsmodell kann auch das sog. Legal Outsourcing für Rechtsanwälte in den Anwendungsbereich des RDG fallen.


Erbringen Legal-Tech-Anbieter Rechtsdienstleistungen?

Die spannende Frage ist stets, ob Legal-Tech-Anbieter eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG erbringen. Dies ist in der Literatur umstritten.[6] Ist Rechtsdienstleistung durch Software überhaupt möglich oder ist man aufgrund der Tatsache, dass man es hier mit einer Software zu tun hat, von vornherein außerhalb des Anwendungsbereichs des RDG?


Rechtsdienstleistungen durch Software?

Die Definition nach § 2 Abs. 1 RDG verlangt eine “Tätigkeit“, wobei implizit damit eine menschliche Tätigkeit gemeint ist. Dies folgt auch aus dem Begriff der Dienstleistung, die letztlich auf einen Menschen zurückgeführt werden muss. Deshalb wird eingewandt, es fehle bereits an einer „Tätigkeit“ i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG, wenn softwaregenerierte Rechtsdienstleistungen erbracht werden. Es sei lediglich der Nutzer, der aktiv werde und seine individuellen Daten über eine Eingabemaske übermittle. Somit gehe die Tätigkeit vom Nutzer aus. Die Software selbst könne somit keine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG erbringen.[7] Diese Ansicht vermag nicht zu überzeugen und es scheint sich zu Recht die Ansicht immer mehr durchzusetzen, dass Rechtsdienstleistungen auch „automatisiert“, also unter Einsatz von Software, erbracht werden kann.[8] Das RDG ist technologieneutral. Es spielt keine Rolle, mit welcher Technik Rechtsdienstleistungen erbracht werden.[9] Die Tätigkeit ist im Wesentlichen nicht anders als bei einem sonstigen Online-Anbieter zu beurteilen, der eine Suchmaske bereitstellt. Auch der Anbieter einer Suchmaske ist für die Verarbeitungsergebnisse verantwortlich.[10] Er kann sich nicht mit dem Argument herausreden, allein der Nutzer entscheide, was in die Suchmaske eingegeben wird. Die Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG liegt darin, dass den Rechtsuchenden eine Software zur Nutzung ihrer eigenen konkreten rechtlichen Angelegenheiten angeboten wird. Diese Software ist für Menschen auch dafür programmiert worden.


Erfordernis einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall

Wir nähern uns damit dem eigentlichen Problem der Vereinbarkeit von Vertragsgeneratoren oder softwaregesteuerter Anspruchsverfolgung mit dem RDG, nämlich der Frage, ob diese Dienstleistung eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert. Dabei lohnt ein Blick zurück auf die bisherige Offline-Rechtsprechung zur Vertragsgestaltung oder zur Anspruchsdurchsetzung. Offline ist durch Rechtsprechung längst entschieden, dass die Anfertigung von Vertragsentwürfen grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung darstellt.[11] Dies ist allerdings noch nicht der Fall, wenn lediglich ein standardisiertes Vertragsformular überlassen wird[12], es sei denn, bereits die Auswahl des passenden Formulars erfordert eine rechtliche Prüfung.[13] Bei der bisherigen Rechtsprechung zur Anspruchsdurchsetzung ist zu unterscheiden: Ein einfaches Forderungsschreiben oder eine Hilfestellung bei einer Kündigung stellt noch keine Rechtsdienstleistung dar, weil es häufig an der erforderlichen Prüfungstiefe fehlt.[14] Liegt eine Inkassoerlaubnis vor, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG[15] sogar eine weitergehende Rechtsprüfung erlaubt. Denn diese erlaubt regelmäßig, die Ansprüche auf Rechtsbeständigkeit und Durchsetzbarkeit zu überprüfen. Ohne Inkassoerlaubnis dürfen Anbieter aber grundsätzlich keine Ansprüche prüfen und durchsetzen. Auch beim sog. Legal-Outsourcing ist zu differenzieren. Nach einer grundlegenden Entscheidung des BVerfG[16] ist die Fristenüberwachung zur Einzahlung von Patentgebühren durch nicht anwaltliche Unternehmen zulässig, weil dies die volle Kompetenz eines Recht- oder Patentanwalts nicht erfordert. Hingegen ist die Anfertigung von Schriftsätzen[17] oder Rechtsgutachten eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Auch die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie Patente, Marken und Designs können nicht an nicht-anwaltliche Dienstleister outgesourct werden und bedürfen der vollen Kompetenz eines Rechts- oder Patentanwalts.[18]

Der BGH[19] hat in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2016 die Anforderungen an eine rechtliche Prüfung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG gesenkt. Danach erfasst die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt. Somit rückt die Frage in den Vordergrund: Was ist eine Subsumtion und wer subsumiert hier eigentlich? Nach herkömmlicher Definition ist eine Subsumtion die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt.[20] Wendet man diese einfache Definition z.B. bei Vertragsgeneratoren oder auch bei Software an, die automatisiert Ansprüche für Kunden verfolgen, so liegt eine Subsumtion zweifellos vor, weil mit Hilfe von Algorithmen Rechtsnormen auf einen konkreten Lebenssachverhalt angewandt werden. Im Fall der Vertragsgeneratoren wird ein für einen bestimmten Nutzer auf seine rechtlichen Bedürfnisse zugeschnittener individueller Vertrag, z.B. ein Mietvertrag, erstellt und zum Download bereitgestellt. Im Falle softwareunterstützter Anspruchsverfolgung wird für den Nutzer in seinem konkreten Rechtsfall ermittelt, ob sein Anspruch Aussicht auf Erfolg hat und im Erfolgsfalle auch geltend gemacht. Der dagegen vorgebrachte Einwand[21], es gehe bei Software lediglich um simple Wenn-Dann-Entscheidungsbäume, überzeugt nicht. Denn Rechtsnormen haben regelmäßig eine Wenn-Dann-Struktur: Wenn der Tatbestand X erfüllt wird, dann tritt die Rechtsfolge Y ein.


Schwelle zur Rechtsdienstleistung

Hat man die Hürde „Subsumtion“ bei Legal-Tech-Anwendungen genommen, so ist damit noch nicht die Frage beantwortet, ob auch die Schwelle zur Rechtsdienstleistung erreicht wird, denn nach BGH reicht dafür eine „bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen“ noch nicht aus. Der BGH hat bisher keine Kriterien entwickelt, wie eine „bloß schematische Rechtsanwendung“ von einer Rechtsprüfung abzugrenzen ist. Das ist aber häufig für Legal-Tech-Anwendungen die entscheidende Frage. Die Abfolge einfacher Wenn-Dann-Entscheidungsbäume wie etwa das Abfragen bestimmter vertraglicher Eckpunkte dürfte sich noch im Bereich bloßer Rechtsanwendung bewegen. Das LG Berlin[22] hat im Fall plattformbasierter Angebote zur Durchsetzung der sog. Mietpreisbremse eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG schon dann bejaht, wenn über einen „Mietpreisrechner“ die auf einer detaillierten Dateneingabe des jeweiligen Mieters beruhende Miete ermittelt wird. Dies erscheint zweifelhaft und wird von einer anderen Kammer desselben Gerichts[23] verneint. Die Frage, ob die Schwelle zur Rechtsdienstleistung erreicht wird, stellt sich aktuell auch beim Einsatz sog. Chatbots. Das sind textbasierte Dialogsysteme, die eine schriftliche Befragung mit einem Mandanten simulieren und sich z.B. gut für eine Erstberatung eignen.[24] Je nach Komplexität der Funktionsweise der Software kann die Schwelle zur Rechtsdienstleistung erreicht sein, insbesondere dann, wenn Ansprüche der Nutzer auf ihre Erfolgsaussichten überprüft werden. Künftig werden uns insoweit auch Smart Contracts und Anwendungen auf der Basis von künstlicher Intelligenz (KI) beschäftigen.


Aktuelle Streitpunkte und Reformüberlegungen

Der zunehmende Wettbewerb durch alternative Rechtsdienstleister hat bereits zu wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegen die Anbieter der Portale „geblitzt.de“[25] und „abfindungsheld.de“[26] geführt, wobei es im Kern jedoch nicht um RDG-Fragen, sondern um irreführende Werbeaussagen ging.

Einer der aktuellen Streitpunkte ist, wieweit die Inkassobefugnis reicht und ob diese mit einer Prozessfinanzierung kombiniert werden kann, ein in der jüngeren Zeit sehr beliebtes Legal-Tech-Geschäftsmodell, um den Verbrauchern ein „Rundum-Sorglos-Paket“ anbieten zu können. Inkassodienstleister können im Gegensatz zu Rechtsanwälten[27] auf Erfolgshonorarbasis tätig werden, was ganz gut zu einer Prozessfinanzierung passt. Gleichwohl unterliegen sie den Schranken des RDG und somit auch der Vorschrift des § 4 RDG, die Interessenkollisionen verhindern will. Rechtsdienstleistungen, auch das Inkasso, sollen unabhängig von anderen Leistungspflichten erbracht werden können. Das kann bei einem Kombipaket von Inkasso mit Prozessfinanzierung im Einzelfall problematisch werden, wenn der Anbieter, da gewinnorientiert, einen vorschnellen Abschluss des Verfahrens anstrebt.

Besonders streitig ist aktuell, ob die Inkassobefugnis auf die „Einziehung“ von Geldforderungen beschränkt ist oder auch damit im Zusammenhang stehende Hilfsansprüche und Maßnahmen zur Vorbereitung der – künftigen – einzuziehenden Forderung umfasst. Der Streit hat sich an dem Portal „wenigermiete.de“ der Mietright GmbH zur Durchsetzung der sog. Mietpreisbremse entzündet. Dazu liegen zwischenzeitlich unterschiedliche Entscheidungen desselben Gerichts vor, ein nicht häufig anzutreffender Vorgang, der aber zeigt, wie streitig das Thema ist. Zwei Kammern des LG Berlin[28] sind der Ansicht, dass die Inkassobefugnis nach § 2 Abs. 2 RDG vor dem Hintergrund der rechtlichen Beratungsbefugnisse durch das BVerfG und gemessen an dem Schutzzwecks des RDG weit zu verstehen ist und Maßnahmen umfasst, die der – wenn auch späteren – Einziehung einer Forderung dienen können. Dieses weite Verständnis wird von zwei anderen Kammern des LG Berlin[29] mit Blick auf den Wortlaut „Inkasso“ zu Recht abgelehnt. Aktuell steht es also 2:2, wobei den nächsten Führungstreffer die Rechtsanwaltskammer Berlin erzielen könnte, die am 16.10.2018 ebenfalls vor dem LG Berlin in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren verhandelt.[30] Wie auch immer dieses Verfahren ausgeht, das letzte Wort wird voraussichtlich erst der BGH im Jahr 2019 haben, wenn die Angelegenheit nicht noch danach vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) landet. Es bleibt also spannend.

Die aktuellen Spannungen von Legal Tech im Anwendungsbereich des RDG lassen Stimmen nach einer Regulierung der Anbieter lauter werden.[31] Schon Anfang 2018 wurde eine Arbeitsgruppe der Landesjustizminister unter der Leitung Berlins und Baden-Württembergs gebildet, die prüfen soll, ob und inwieweit eine Regulierung von Legal-Tech-Anbietern erforderlich ist.[32] Tatsächlich wäre es mit relativ wenig gesetzgeberischem Aufwand möglich, Legal-Tech-Anbieter nach ähnlichem Modell wie Inkassodienstleister im RDG zu regulieren. Das hätte den Vorteil, dass eine Qualitätskontrolle zum Schutz der Verbraucher stattfinden würde und die Anbieter eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen müssten. Für die meisten Legal-Tech-Anwendungen dürfte es kein Problem sein, ähnliche Anforderungen wie Inkassodienstleister zu erfüllen. Viele lassen sich ja bereits heute schon als Inkassodienstleister registrieren, müssen sich aber – wie der Streit beim LG Berlin zeigt – mit dem Problem der Reichweite der Inkassobefugnis auseinandersetzen. Dieses Problem fiele weg. Außerdem könnten weitere Anwendungen wie insbesondere Vertrags- und andere Rechtsgeneratoren[33] mit einbezogen werden, für die eine Inkassoerlaubnis ohnehin nicht passt. Letztlich hätte eine Regulierung für alle Marktteilnehmer Vorteile: Der Verbraucher würde vor unqualifizierten Legal-Tech-Anbietern geschützt und die problematischen Anwendungen auf eine sichere rechtliche Basis gestellt, was die Investitionsbereitschaft in- und ausländischer Investoren[34] erhöhen und so auch den Wettbewerbsstandort Deutschland stärken würde.

 

 

 


[1]  Hartung/Bues/Halbleib, Legal Tech – Die Digitalisierung des Rechtsmarkts, München 2018; Breidenbach/Glatz, Rechtshandbuch Legal Tech, München, 1. Aufl. 2018.
[2]  Siehe die Zeitschriften „REthinking Law“, https://www.rethinking-law.com/; „Recht innovativ“, https://rechtinnovativ.online/ und „The LEGAL ®EVOLUTIONary“, https://legal-revolution.com/de/the-legal-revolutionary.
[3]  z.B. The Legal Transformation Days 2018 in Berlin, https://legal-transformation.de/; der Anwaltszukunftskongress 2018 in Düsseldorf, https://www.anwaltszukunftskongress.de/; oder The LEGAL ®EVOLUTION Expo & Congress 2018 in Darmstadt, https://legal-revolution.com/de/;
[4]  Siehe dazu den Beitrag von Martin Huff zur diesjährigen Nationalen Konferenz der BRAK unter dem Titel „Böse Thesen zur Zukunft der Anwaltschaft“ am 17.04.2018 in Berlin, https://www.lto.de/recht/juristen/b/brak-konferenz-anwaltschaft-legal-tech-nachwuchs-fianzierung/.

[5]  Einen aktuellen Überblick über die einzelnen Geschäftsmodelle gibt Dominik Tobschall unter https://tobschall.de/legaltech/.

[6]  Siehe dazu ausführlich Remmertz, BRAK-Mitt. 2017, 55ff.; ferner Hartung, Legal Tech und anwaltliches Berufsrecht, LR 2018, 137ff.

[7]  Weberstaedt, AnwBl. 2016, 535, 536.

[8]  Fries, ZRP 2018, 162ff.; Wettlaufer, MMR 2018, 55, 56.

[9]  BT-Drs. 16/3655, S. 47.

[10]  Jüngst erneut bestätigt durch BGH, Urt. v. 15.02.2018 – I ZR 138/16 – ORTLIEB – Rn. 36.

[11]  BGHZ 70, 12, 13 – Rechtsberatung durch Architekten.

[12]  OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 119.

[13]  Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 54.

[14]  Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 51.

[15]  BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 – 2 BvR 423/99 – 1 BvR 821/00 – 1 BvR 1412/01 – Zur Zulässigkeit der Rechtsberatung durch Inkassounternehmen; BVerfG, Beschl. v. 14.08.2004 – 1 BvR 725/03 – Zum Umfang erlaubter Rechtsberatung nach erteilter Inkassoerlaubnis.

[16]  BVerfG, Beschl. v. 29.10.1997 – 1 BvR 780/87 = BVerfGE 97, 12 – MasterPat.

[17]  OLG Düsseldorf GRUR-RR 2014, 399.

[18]  BGH, Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 88/15 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur.

[19]  BGH, Urt. v. 14.01.2016 – I ZR 107/14 – [Rn. 43] – Schadensabwicklung durch Versicherungsmakler; Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 88/15 [Rn. 23] – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur.

[20]  Siehe nur: Tilch/Arloth, Deutsches Rechts-Lexikon, 3. Aufl. 2001, Band 3 [Subsumtion].

[21]  Weberstaedt, AnwBl. 2016, 535, 536.

[22]  LG Berlin, Beschl. v. 03.07.2018 und Beschl. v. 26.07.2018 – 67 S 157/18 zum Portal „wenigermiete.de“.

[23]  LG Berlin, Urt. v. 20.06.2018 – 65 S 70/18.
[24]  Nico Kuhlmann, Virtuelle Assistenten des Rechts, LTO 21.03.2017, https://www.lto.de/recht/legal-tech/l/legal-tech-chatbots-juristische-beratung-online/.
[25]  LG Hamburg, BRAK-Mitt. 2017, 295 – geblitzt.de – (n.rkr.) m. Anm. Möller.
[26]  LG Bielefeld, AnwBl Online 2018, 247 – abfindungsheld.de.
[27]  Rechtsanwälte dürfen nur in engen Ausnahmen nach § 49b BRAO Erfolgshonorare vereinbaren.
[28]  LG Berlin, Urt. v. 20.06.2018 – 65 S 70/18; LG Berlin Urt. v. 13.08.2018 – 66 S 18/18.
[29]  LG Berlin, Beschl. v. 03.07.2018 u. 26.07.2018 – 67 S 157/18; LG Berlin, Urt. v. 28.08.2018 – 63 S 1 /18.
[30]  LG Berlin – Az. 15 O 60/18.
[31]  Jüngst ebenso Wolf, BRAK-Mitt. 2018, 162, 164; Fries, ZRP 2018, 162, 165f.; offen für eine Reform auch Hartung, LR 2018, 137, 142 [Rn. 16]; ebenso bereits Siegmund, in NJW-Sonderbeilage „Innovationen & Legal Tech, 2017, S. 16.
[32]  https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/leitplanken-fuer-digitale-rechtsdienstleister-wenn-computerprogramme-die-anwaelte-ersetzen/20672376.html.
[33]  Man denke auch an Generatoren für AGBs und Datenschutzerklärungen.
[34]  Zu den aktuellen Risiken für in- und ausländische Investoren Remmertz, Compliance Elliance Journal (CEJ) 2018, Volume 4, Number 1, 59ff., http://ul.qucosa.de/api/qucosa%3A21217/attachment/ATT-0/.

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