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Beitrags Sprache: Deutsch
Unter-Überschrift: Rechtsgrundlagen im Umbruch?
Lesezeit 5 Min.
Beitrags Kategorie: Haftung
Beitrags Art: Wissenschaftlicher Artikel
Farbe: Blau
Dr. Susanne Wende
Rechtsanwältin, Noerr; Lehrbeauftragte an der Technischen Universität Berlin

Der Roboter, der alleine einkaufen geht – noch klingt dies wie Zukunftsmusik, doch angesichts der rasanten Fortentwicklung der Technik ist es vielleicht schon bald Wirklichkeit. Tatsächlich ausprobiert wurden u.a. immerhin schon Roboter, die Pakete zustellen.[1] Was passiert nun, wenn der Roboter bei seiner Einkaufstour an einem parkenden Auto entlangschrammt oder jemandem über die Füße fährt und dadurch einen Sach- oder gar einen Personenschaden verursacht? Immer wieder wird die Frage aufgeworfen, ob das derzeit geltende Haftungsrecht geeignet ist, um etwaige Schadensfälle sachgerecht zu lösen. Kontrovers diskutiert wird in diesem Zusammenhang neben Ideen einer Haftungsgemeinschaft verschiedener Wirtschaftsakteure und eines Pflichtversicherungssystems eine gesteigerte Bedeutung der Produkthaftung.[2]


 

 

 

Haftet nun immer der Hersteller?

Nein. Der Hersteller haftet nur für Schäden, die durch sein Produkt verursacht wurden, wenn das Produkt fehlerhaft ist. Das deutsche Recht kennt dabei zwei Anspruchsgrundlagen, die dem Geschädigten zur Verfügung stehen: Zum einen gibt es das spezielle Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG in deutsches Recht umsetzt. Der Geschädigte muss für einen Schadensersatzanspruch gem. § 1 ProdHaftG lediglich den Produktfehler, den Schaden und die Kausalität zwischen beiden nachweisen. Für einen Schadensersatzanspruch aus dem deutschen Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB) ist darüber hinaus ein Verschulden des Herstellers erforderlich – wobei die Rechtsprechung hier eine Beweislastumkehr anwendet.[3] Immerhin kann der Hersteller sich aber durch den Nachweis entlasten, dass er den Produktfehler nicht zu vertreten hat.

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Produkte übernehmen Benutzeraufgaben aus der analogen Welt

Eine Ausweitung der Haftung des Endherstellers kann sich im Zusammenhang mit vernetzten und autonomen Produkten ergeben, weil diese Produkte z.T. Aufgaben übernehmen, die bei klassischen Produkten eindeutig dem Nutzer oblagen. Während z.B. der klassische Rasenmäher von einem Menschen gesteuert wird, so steuert sich der Roboter-Rasenmäher durch ein Zusammenspiel von Hardware (z.B. ein Orientierungsdraht, der im Garten verlegt wird, Sensoren am Rasenmäher) und Software (Algorithmen, die die Bewegung des Rasenmähers mit Hilfe der vom Sensor erfassten Daten steuern) selbst.

Es findet zunächst also eine Verschiebung der Handlungen und Aufgaben statt. Benutzerverhalten bei analogen Produkten wird zur Produktfunktion. Gleichzeitig werden dem Benutzer neue, andere Aufgaben zufallen als bei klassischen, analogen Produkten.
Eine solche Verschiebung von Tätigkeiten, Verantwortung und damit auch von Haftung wird sich im Übrigen auch für Dienstleister entwickeln, wenn sie sich im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistung der Hilfe autonomer und intelligenter Produkte bedienen.


Und wer ist nun der Hersteller?

Eine der schwierigsten Herausforderungen bei der Anwendung des Produkthaftungsrechts auf IoT Anwendungen ist, wegen der komplexen Arbeitsteilung, die Bestimmung des Herstellers als Adressat von Schadensersatzansprüchen. Der Begriff des „Herstellers“ in § 4 ProdHaftG hat eine tatsächliche Verarbeitung von Werkstoffen durch menschliche Beeinflussung vor Augen. Hier wird jeder zum Hersteller, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Darüber hinaus soll auch als Hersteller gelten, wer sich durch Anbringung seines Namens auf dem Produkt als Hersteller ausgibt. Anders verhält es sich im deutschen Deliktsrecht. § 823 Abs. 1 BGB kennt keine Definition des Begriffs „Hersteller“. Vielmehr hat die Rechtsprechung anhand der von ihr entschiedenen Einzelfälle ein ausgefeiltes System von herstellerseitigen Verkehrssicherungspflichten entwickelt, die jeweils daran anknüpfen, welchen Einfluss ein Wirtschaftsakteur tatsächlich auf die Entwicklung und Produktion oder Teile hiervon hatte. Damit lassen sich – jedenfalls in der Theorie – auch Fälle bewältigen, in denen eine Vielzahl von Wirtschaftsakteuren an der Herstellung eines Produktes beteiligt ist. Dies ist bei IoT Anwendungen ja typischerweise der Fall, weil verschiedenste Hardware- und Software-Komponenten zusammenwirken. In der Praxis kann es aber schwierig – und qualitativ schwieriger als bei analogen Produkten – sein, herauszufinden, welche Produktkomponente fehlerhaft ist und wer für diesen Fehler die haftungsrechtliche Verantwortung trägt.

 


Neue Bedeutung des Nichtfunktionierens eines Produktes

Durch die oben beschriebene Verschiebung von Aufgaben bekommt z.B. das Nichtfunktionieren eines Produktes rechtlich eine andere Bedeutung.
Das reine Nichtfunktionieren eines Produktes ist in der Regel allein ein Fall für gewährleistungsrechtliche Ansprüche. Produkthaftungsrechtliche Ansprüche können hieraus allenfalls entstehen, wenn das Versagen zu einem Sicherheitsrisiko führt, welches das Produkt gerade abwenden sollte.[4] Dann stellt der Ausfall der Funktion einen sicherheitsrelevanten Produktfehler dar. Beispiele aus der produkthaftungsrechtlichen Rechtsprechung für solche Fälle sind die Resistenzbildung von Pilzen gegen bestimmte Pflanzenschutzmittel[5] oder das Versagen einer Brandschutztür[6].

Im Zusammenhang mit IoT Anwendungen und KI sind diese Fälle durchaus vermehrt denkbar. Der Mensch verlässt sich dabei mehr und mehr auf die Selbständigkeit der Geräte und erwartet ggf. auch komplexere Analyse- und Denkvorgänge. Laufen diese nicht fehlerfrei ab, kann dies schnell zu einer Gefahr für Leib und Leben oder andere Sachen werden.[7]

Ein denkbarer Fall ist die Nichtspeicherung von Daten. Bei digitalen Funktionsdaten ist zu unterscheiden zwischen Diagnosedaten – sie dienen ausschließlich der Wartung und Weiterentwicklung – und punktuellen Daten – diese werden ereignisbedingt in den Steuergeräten gespeichert und ihnen wird im Rahmen der Produktbeobachtung eine besondere Bedeutung zukommen.

Auch in einem Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche - z.B. nach einem Unfall -  wird die Nichtspeicherung von Daten relevant. Sie kann nämlich dazu führen, dass der Geschädigte den Produktfehler nicht nachweisen kann. Findet die Rechtsprechung hier Möglichkeiten der Beweiserleichterung, führt die mangelnde Datenspeicherung freilich auch dazu, dass der Hersteller den Entlastungsnachweis nicht führen kann. Dies kann durchaus zu einem haftungsrelevanten Schaden führen. Da es sich hierbei um einen reinen Vermögensschaden handelt, kann ein Ersatzanspruch nicht auf § 1 ProdHaftG oder § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden.[8]


Ausblick und Fazit

Der aktuelle Stand der technischen Entwicklung von vernetzten, autonomen und intelligenten Produkten lässt sich mit dem derzeitigen Haftungsrecht insbesondere im Hinblick auf die Produkthaftung durchaus sachgerecht abbilden. Wie auch die Europäische Kommission in ihrem aktuellen „Staff Working Document on liability for emerging technologies“[9] betont, gibt es bereits bei analogen Produkten Fälle, in denen eine Vielzahl anderer Wirtschaftsakteure als der Endhersteller selbst beteiligt sind und auch bei analogen Produkten ist es z.T. schwierig, die genaue Ursachenkette und damit den Verantwortlichen für einen verursachten Schaden herauszufinden. Diese Herausforderungen sind mit dem derzeitig gültigen Produkthaftungsrecht zu meistern. Die Verantwortung gegenüber dem geschädigten Produktnutzer trägt nach dem ProdHaftG stets der Endhersteller. Die Europäische Kommission wirft in diesem Zusammenhang allerdings die Frage auf, ob dieser Ansatz im Hinblick auf IoT Anwendungen noch ausreichend Rechtssicherheit für Hersteller bietet.

Eine wirklich neue Schwierigkeit in der Rechtsanwendung entsteht ab dem Grad der technischen Entwicklung, bei dem ein Schaden tatsächlich durch eine selbstlernende, autonome Maschine verursacht wird und nicht mehr auf ein Fehlverhalten eines Menschen zurückgeführt werden kann. Das menschliche Fehlverhalten spielt bei der Haftung nach dem deutschen Deliktsrecht vom Wortlaut her eine größere Rolle als im Rahmen des europäisch harmonisierten Produkthaftungsrechts. Jedenfalls die deutsche Rechtsprechung wendet für die Subsumtion unter beide Anspruchsgrundlagen bisher aber dieselbe Dogmatik von Fehlerkategorien an. .  Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser Ansatz weiter bewährt, oder ob es im Zusammenhang mit IoT Anwendungen Fälle geben wird, bei denen zwar ein Produktfehler ausgemacht werden kann, dieser aber gerade nicht auf die Verletzung einer menschlichen Verkehrs-sicherungspflicht zurückgeführt werden kann – und zwar nicht mangels Verschuldens, sondern schlicht mangels einer menschlichen Handlung
Es bleibt abzuwarten, wie die Dogmatik des Produkthaftungsrechts sich hierzu weiter entwickeln wird.

 

 


[1] Vgl. nur Die Welt v. 7.10.2016 „Paketroboter 6D9 fährt durch Hamburgs Straßen“, online abrufbar unter https://www.welt.de/wirtschaft/article158603688/Paketroboter-6D9-faehrt-durch-Hamburgs-Strassen.html
[2] Zum Diskussionsstand in der Literatur vgl. Gomille, JZ 2016, 76; Hanisch, in: Hilgendorf, Robotik im Kontext von Recht und Moral, S. 27, 57; Wende, in: Faber/Sassenberg, Rechtshandbuch Industrie 4.0 und Internet of Things, S. 69, 76ff; zur europarechtlichen Dimension der Diskussion: Europäische Kommission, Commission Staff Working Document on Liability for emerging digital technologies vom 25.4.2018, SWD(2018) 137 final, S. 19ff., in englischer Sprache abrufbar unter http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51633
[3] BGH, Urt. v. 26.11.1968, VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91 – Hühnerpest; Wagner, in MüKoBGB, § 823 Rn. 684ff.; Sprau, in: Palandt, § 823 Rn. 184.
[4] Foerste, in: Foerste/Graf von Westphalen, § 24 Rn. 52.
[5] BGH, Urt. v. 17.03.1981, Az. VI ZR 191/79, NJW 1981, 1603; Urt. v. 13.03.1981, Az. VI ZR 286/78, NJW 1981, 1606 – Derosal I und II
[6] OLG Nürnberg, Urt. v. 03.08.2011, Az. 12 U 1143/06 (juris).
[7] Vgl. eingehend zur Einschränkung von Funktionen durch den Hersteller: Regenfus, JZ 2018, 79.
[8] Salje, in Vieweg/Gerhäuser: Digitale Daten in Geräten und Systemen, S. 233.
[9] Europäische Kommission, Commission Staff Working Document on Liability for emerging digital technologies vom 25.4.2018, SWD(2018) 137 final, S. 11, in englischer Sprache abrufbar unter http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=51633

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