||
 

 

 

 

 

 

 

 

Inserve

 

HoganLovells

 

Lecare

 

Consilio

 

 

 

 
Beitrags Sprache: Deutsch
Unter-Überschrift: Anwaltliches Berufsrecht im digitalen Zeitalter
Lesezeit 10 Min.
Beitrags Kategorie: Legal Tech
Beitrags Art: Wiss. Artikel
Farbe: Blau
Dr. Frank Remmertz
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht, REMMERTZ | LEGAL

Nach einer 2017 durchgeführten Umfrage[1] befürchten rund 44% der Anwaltschaft, durch Legal-Tech-Anbieter vom Markt verdrängt zu werden, Tendenz eher steigend. Viele Legal-Tech-Unternehmen haben sich erfolgreich im Rechtsdienstleistungsmarkt etabliert. Problematisch ist aber, dass sie weitgehend unreguliert im Markt agieren können, auch wenn sie Rechtsdienstleistungen nach dem RDG anbieten. Denn für sie gilt das anwaltliche Berufsrecht nicht, so dass es in manchen Bereichen wie z.B. dem Verkehrs- oder Verbraucherrecht beim Kampf um Mandate zwischen Rechtsanwälten und Legal-Tech-Anbietern zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die von vielen Unternehmen genutzte „Flucht in die Inkassolizenz“ ist keine Option, weil die Inkassoerlaubnis für diese Modelle nicht passt. Die Anwaltschaft konnte diese Entwicklung nicht aufhalten. Wettbewerbsrechtliche Verfahren wurden nur in Einzelfällen eingeleitet, bisher mit eher mäßigem Erfolg.


 

 

 

Anwaltschaft am Scheideweg

Bestrebungen, automatisierte Rechtsdienstleistungen nach dem RDG zu regulieren, werden – vorerst – nicht weiterverfolgt.[2] Die Berufsverbände BRAK und DAV haben einen Gesetzentwurf der FDP-Fraktion[3] zur Modernisierung des RDG, der für Legal-Tech-Rechtsdienstleistungen ähnlich wie für Inkassotätigkeiten einen eigenen Erlaubnistatbestand vorsieht, im Frühjahr 2019 abgelehnt.[4] Die Konferenz der Justizminister der Länder (kurz: JuMiKo) zog im Juni 2019[5] nach und betont mit Zustimmung von BRAK und DAV[6], dass es unterhalb der Anwaltschaft keinen allgemeinen Rechtsdienstleister geben dürfe. „Wo Legal-Tech draufstehe, müsse immer auch Anwalt drinstecken“, so BRAK-Präsident Wessels.[7] Diese Forderung ist gut gemeint, hat angesichts des Erfolgs vieler nichtanwaltlicher Legal-Tech-Unternehmen mit der Wirklichkeit aber wenig zu tun. Zwar wurden viele erfolgreiche Player im Markt von Rechtsanwälten gegründet; teilweise agieren sie auch als Geschäftsführer. Es handelt sich dabei aber gerade nicht um Rechtsanwaltsgesellschaften, die dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen. Sie sind gerade deshalb so erfolgreich, weil für sie viele Beschränkungen wie das Verbot der Fremdbeteiligung oder das Verbot, Erfolgshonorare zu vereinbaren oder Prozesskosten zu übernehmen, nicht gelten.

Die Rechtsprechung ist sich nicht einig, ob die Geschäftsmodelle des sog. Legal-Tech-Inkasso, insbesondere die bei Verbrauchern beliebte Kombination von Anspruchsverfolgung mit Prozessfinanzierung auf Erfolgshonorarbasis, die als „Rundum-sorglos-Paket“ angeboten werden, mit dem RDG vereinbar sind. Namhafte Berufsrechtler überbieten sich mit Fachveröffentlichungen[8] zu diesem aktuell sehr streitigen Themenkomplex. Das besonders umstrittene Geschäftsmodell der Kombination von Inkasso und Prozessfinanzierung wirft zahlreiche Probleme nach dem RDG auf, die sich immer weiter ausdifferenzieren. Im Fokus steht der Umfang der Inkassoerlaubnis nach § 2 II RDG, die Vereinbarkeit mit § 4 RDG, der ähnlich dem für Anwälte geltendem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen Interessenkollisionen für Rechtsdienstleister nach dem RDG verhindern will und die Rechtsfolgen eines RDG-Verstoßes durch registrierte Inkassodienstleister.[9] Ob die mit Spannung erwartete BGH-Entscheidung[10] dazu eine Klärung herbeiführen wird, ist zweifelhaft. Vermutlich werden Teilaspekte geklärt, das eigentliche Problem aber nicht gelöst. Selbst wenn der BGH einen Verstoß gegen das RDG bejahen sollte, werden neue Lösungen um das Problem herumgebaut.[11] Es ist naiv anzunehmen, dass die Legal-Tech-Rechtsdienstleister danach wieder vom Markt verschwinden werden.

Banner DEU


Reformdruck steigt

Das Unbehagen in der Anwaltschaft ist spürbar und der Wille, an diesem Zustand etwas zu ändern, groß. Das ist auch in der Politik angekommen. Die JuMiKo hat in ihrem Abschlusspapier Überlegungen angestellt, Legal-Tech-Anbieter dem anwaltlichen Berufsrecht zu unterwerfen.[12] Das jedoch wird kaum gelingen, da die meisten Legal-Tech-Unternehmen einen anerkannten Beitrag zur Durchsetzung von Verbraucherrechten leisten und für ihre Dienstleistungen zweifellos ein Marktbedürfnis besteht, das bisher nicht von der Anwaltschaft befriedigt werden konnte. Teilweise wurden neue Märkte überhaupt erst erschlossen.[13]


Wege zur Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts

Ziel muss sein, möglichst gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen für Legal-Tech-Anbieter und Rechtsanwälte zu schaffen. Dafür muss man an verschiedenen „Stellschrauben drehen“. Neben einer Regulierung für automatisierte Rechtsdienstleistungen im RDG ist erforderlich, das anwaltliche Berufsrecht zu liberalisieren, um der Anwaltschaft Legal-Tech-Lösungen zu erleichtern, ohne die anwaltlichen Kernwerte (Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen) in Frage zu stellen.[14] Auch die JuMiKo schlägt in ihrem Abschlussbericht[15] Anpassungen des anwaltlichen Berufsrechts vor. Sieht man den Appell von BRAK-Präsident Wessels „Wo Legal-Tech draufsteht, muss Anwalt drin sein“ als Handlungsauftrag, so stellt sich zwangsläufig die Frage, wie dieser durch Änderungen des Berufsrechts am besten umgesetzt werden kann.


Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts

Eine gute Gelegenheit bietet zunächst die anstehende Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts. Dazu hat der DAV im Februar 2019[16] auf Basis der Vorarbeiten von Prof. Dr. Henssler[17] einen ausführlichen Gesetzgebungsvorschlag[18] unterbreitet, der auch für anwaltliche Legal-Tech-Strategien interessant ist. Zuvor hatte bereits die BRAK im Mai 2018 einen Gesetzgebungsvorschlag unterbreitet. Sowohl die Vorschläge von BRAK als auch DAV sehen eine erweiterte Rechtsformwahl und Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Gesellschaften und Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung vor, die auch anwaltliche Legal-Tech-Strategien erleichtern werden.[19]


Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Darüber hinaus erlaubt der Vorschlag des DAV eine Zusammenarbeit u.a. auch mit beratenden Volks- und Betriebswirten, was neue Geschäftsmodelle im Bereich Legal-Tech begünstigen dürfte. Der Katalog der Berufe ist nicht abschließend und umfasst alle Berufe, wenn diese mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar und die anwaltlichen Kernwerte nicht gefährdet sind. Diskutiert wird beispielsweise auch eine für Legal-Tech-Kanzleien besonders interessante gesellschaftliche Zusammenarbeit mit IT-Experten, Informatikern oder Datenschutzbeauftragten. Das Ende August 2019 vom BMJV veröffentlichte Eckpunktepapier für eine Reform[20] hat diesen Vorschlag aufgegriffen und favorisiert sogar noch weitergehend eine Öffnung der sozietätsfähigen Berufe für alle mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbaren Berufe, die von einem Rechtsanwalt als Zweitberuf ausgeübt werden dürfen. Diese Erweiterung ist aber sehr umstritten und wird von der BRAK abgelehnt.[21] Fakt ist, dass der Legal-Tech-Markt zunehmend einer interdisziplinären Zusammenarbeit bedarf und auch Kanzleien verstärkt im Bereich Managed Legal Services[22] investieren und nach Spezialisten außerhalb des Anwaltsberufs Ausschau halten. Eine Öffnung für eine Zusammenarbeit mit anderen Berufen sollte daher nicht vorschnell abgelehnt, sondern ernsthaft geprüft werden. Die Anwaltschaft insgesamt scheint zu dieser Frage allerdings eher gespalten zu sein: Laut einer Umfrage aus 2017 wollen fast drei Viertel der befragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Kreis nicht über die freien Berufe hinaus erweitert sehen.[23] Davon wollen immerhin rund die Hälfte der Befragten eine Zusammenarbeit nur mit Angehörigen verkammerter Freiberufler, also nicht mit für Legal Tech interessante Konstellationen einer Zusammenarbeit mit Informatikern, Unternehmensberatern oder Betriebswirten. Die Bereitschaft für eine Öffnung steigt jedoch bei jüngeren Kollegen, die ihre berufliche Zukunft noch vor sich haben.[24]


Öffnung für Fremdkapital

Ein weiterer für anwaltliche Legal-Tech-Strategien sehr interessanter Aspekt der Reform ist eine mögliche Öffnung von Fremdkapital. Gute Ansätze dazu sieht bereits der Vorschlag von Prof. Dr. Henssler vor. Der DAV folgte dem in seinem Vorschlag jedoch nicht. Umso überraschender ist, dass im JuMiKo-Abschlussbericht zu Legal Tech[25] und nunmehr auch im Eckpunktepapier des BMJV[26] ausdrücklich erwähnt wird, diese Option für Legal-Tech-Investitionen prüfen zu wollen, was von BRAK[27] und DAV[28] kritisch gesehen wird. Auch diese Option sollte jedoch nicht vorschnell aufgegeben werden.[29] Wie der Vorschlag von Prof. Dr. Henssler bereits zeigt, sind Lösungen möglich, ohne die anwaltliche Unabhängigkeit zu gefährden. Denkbar sind beschränkte Minderheitsbeteiligungen, das Verbot eines Exits bzw. Verkaufs von Beteiligungen und gesetzliche Regelungen zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Das würde Kanzleien künftig erleichtern, Kapital in den Ausbau von Legal-Tech-Geschäftsmodellen zu investieren, um mit anderen Legal-Tech-Unternehmen, die ohne Beschränkungen Investoren mit an Bord nehmen dürfen, Schritt halten zu können.

Außerdem sollte auch über weitere Lockerungen der Beteiligung Dritter am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit nachgedacht werden, was gegenwärtig durch § 27 BORA verhindert wird. Danach ist es z.B. nicht zulässig, für die Nutzung einer Software Lizenzgebern eine vom wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei abhängige Lizenzgebühr zu zahlen. Auch dies erschwert innovative Geschäftsmodelle und Investitionen in Legal-Tech-Lösungen.


Liberalisierung des Vergütungsrechts in § 49b BRAO

Lockerungen des Verbots des Erfolgshonorars

Eine weitere Option ist eine Lockerung des Verbots des anwaltlichen Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO). Nach derzeit geltender Regelung ist eine Ausnahme nur im Einzelfall zulässig, wenn der Mandant andernfalls aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung Abstand nehmen müsste. Diese Einzelfallbetrachtung schließt es aus, im Vorfeld mit Erfolgshonoraren im großen Stil zu werben, wie dies gegenwärtig viele Legal-Tech-Inkassounternehmen tun.


Erfolgshonorar für Inkassodienstleister in der Kritik

Unbestritten ist die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Legal-Tech-Anbieter allerdings nicht, wird aber von der herrschenden Meinung[30] angenommen. Sie steht aber verstärkt im Zentrum der Kritik[31], weil hier das Ungleichgewicht zwischen Legal-Tech-Inkassodienstleistern und der Anwaltschaft besonders augenfällig wird. Streitpunkt ist eine Vorschrift in einem Nebengesetz zum RDG, nämlich § 4 des Einführungsgesetzes zum RDG (RDGEG). Darin ist geregelt, dass § 49b Abs. 2 BRAO für bestimmte Rechtsdienstleister ebenfalls gilt, wobei Inkassodienstleister aber nicht ausdrücklich genannt werden. Nach einem im Sommer 2019 veröffentlichten Urteil des BGH zur Zulässigkeit von Erfolgshonoraren durch Versicherungsberater[32] scheint es aber wohl so zu sein, dass an der Zulässigkeit auch durch Inkassodienstleister so schnell nicht gerüttelt werden kann. Das Urteil des BGH betrifft zwar nur Versicherungsberater und erwähnt Inkassodienstleister lediglich am Rande. Der BGH stellt dabei aber fest, dass Inkassodienstleister schon nach dem RBerG Erfolgshonorare vereinbaren durften und dass sich daran durch das RDG nichts ändern sollte.[33]


Öffnung des Erfolgshonorars im niedrigschwelligen Bereich

Der Gesetzentwurf der FDP sieht insoweit eine vollständige Aufhebung des Verbots des Erfolgshonorars und der Prozessfinanzierung in § 49b Abs. 2 BRAO vor.[34] Das würde über das Ziel jedoch weit hinausschießen. Erwägenswert ist aber eine behutsame Öffnung des Erfolgshonorars für Fälle im niedrigschwelligen, für Verbraucher relevanten Bereich,[35] die ihren Weg in eine Anwaltskanzlei häufig aus Kostengründen ohnehin nicht finden.[36] Die BRAK diskutiert aktuell ein Modell, Anwälten ein Erfolgshonorar bei einem Streitwert bis etwa 2.000,-€ zu erlauben. Auch das BMJV denkt bereits über entsprechende Lockerungen nach. Die BRAK erwägt hierbei, für Inkassodienstleister in § 4 Abs. 2 RDGEG klarstellend das Verbot des Erfolgshonorars aufzunehmen, wobei diese dann ebenfalls wie Anwälte von der Öffnung bis 2.000,- € profitieren würden. Vorteilhaft an dieser Lösung wäre, dass man für Legal-Tech-Inkassodienstleister und Anwälte dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarung von Erfolgshonoraren schafft. 


Lockerungen des Provisionsverbots?

§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO enthält noch ein weiteres Verbot für Rechtsanwälte, nämlich das der Gewährung und Entgegennahme von Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen. Das Verbot will verhindern, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten und diese wie eine Ware „gekauft und verkauft“ werden.[37] Dieses Verbot wird nach BGH[38] weit verstanden und erfasst jede Art von Belohnung, insbesondere umsatzabhängige Zahlungen für die Vermittlung von Mandaten. Anwälte, die Vermittlungsplattformen nutzen, können hier leicht mit dem Verbot in Konflikt geraten. Auch die Betreiber der Vermittlungsplattformen selbst müssen bei einem Verstoß gegen § 49b Abs. 3 BRAO mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.

Um hier Abhilfe zu schaffen, schlägt die FDP in ihrem Gesetzentwurf[39] vor, die Vermittlung von Aufträgen gegen Provision künftig im Vorfeld einer Beauftragung zu erlauben. Das Verbot soll künftig nur noch für die Weitergabe eines bereits bestehenden Mandats oder Auftrags gelten. Auch dieser Vorschlag ist jedoch abzulehnen. Potentielle Mandate lassen sich nicht einfach verkaufen. Sie dürfen nicht wie eine Ware feilgeboten werden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Mandate im Vorfeld einer Beauftragung oder erst danach verkauft werden. Nicht ohne Grund sprach sich in einer jüngeren Umfrage eine deutliche Mehrheit der befragten Anwältinnen und Anwälten für eine Beibehaltung des Verbots der Vermittlungsprovision aus.[40] An dem Provisionsverbot sollte daher festgehalten werden.


Fazit und Ausblick

Nimmt man den Appell „Wo Legal-Tech draufsteht, muss immer auch Anwalt drinstecken“ beim Wort, kommt man nicht daran vorbei, das anwaltliche Berufsrecht zu liberalisieren, um Legal-Tech-Anwendungen durch die Anwaltschaft zu erleichtern. Dazu bietet die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts mit einer Ausweitung der sozietätsfähigen Berufe, der erweiterten Rechtsformwahl und Beteiligungsmöglichkeiten sowie einer behutsamen Öffnung für Investorenkapital eine gute Gelegenheit. In diesem Zusammenhang gehört auch das Verbot der Beteiligung Dritter am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit auf den Prüfstand. Die berufspolitische Diskussion um eine Lockerung des Verbots des anwaltlichen Erfolgshonorars in § 49b BRAO hat bereits begonnen. Erste Ergebnisse sind ermutigend. Bleibt zu hoffen, dass daraus am Ende ein Maßnahmenpaket für die Erleichterung anwaltlicher Legal-Tech-Strategien geschnürt wird. Die bevorstehende „große BRAO-Reform“ wäre dafür der geeignete Rahmen. 

 

 


[1] Kilian, AnwBl. 2018, 160.
[2] Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage der FDP jüngst bestätigt, keine Änderung des RDG zu planen.
[3] Gesetzentwurf zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts vom 18.04.2019, BT-Drs. 19/9527, abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2471/247107.html; ausführlich zu diesem Entwurf Remmertz, ZRP 2019, 139ff.
[4] DAV Statement Prof. Dr. Ewer v. 26.04.2019, abrufbar unter https://anwaltverein.de/de/newsroom/dav-kein-zusaetzlicher-regulierungsbedarf-fuer-legal-tech-angebote-rdg; BRAK-PM Nr. 6 (09.05.2019), abrufbar unter https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2019/presseerklaerung-06-2019/.
[5] Abschlussbericht der Länderarbeitsgruppe der Justizminister vom 05./06.06.2019, Seite 51f., abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/JUMIKO2019/Downloads/190605_beschluesse/TOPI_11_Abschlussbericht.html.
[6] DAV PM 06.06.2019, abrufbar unter https://anwaltverein.de/de/newsroom/pm-7-19-dav-begruesst-forderung-der-jumiko-legal-tech-nur-mit-anwaltschaft.
[7] BRAK-PM Nr. 6 (09.05.2019), https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2019/presseerklaerung-06-2019/.
[8] Vgl. nur Greger, MDR 2018, 897ff.; Kluth, VuR 2018, 403ff.; Rott, VuR 2018, 443ff.; Henssler, NJW 2019, 545ff.; Römermann/Günther, NJW 2019, 551ff.; Hartmann, NZM 2019, 353ff.; Kilian, NJW 2019, 1401ff.; v. Lewinski/Kerstges, ZZP 2019, 177ff.; dies., MDR 2019, 705ff.; Hartung, AnwBl. Online 2019, 353ff.; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401ff.; Morell, NJW 2019, 2574ff.
[9] Dazu ausführlich demnächst Remmertz, BRAK-Mitt. Heft 05/2019 (im Erscheinen).
[10] Der BGH – VIII ZR 285/18 – verhandelt am 16.10.2019 über die Revision gegen das Urteil des LG Berlin v. 28.08.2018 – 63 S 1/18 (RDG-Verstoß bejaht).
[11] So auch Hartung, LR 2019, 106, 112 – Rn. 19, abrufbar unter https://www.legal-revolution.com/de/the-legal-revolutionary/wirtschaft-und-management/legal-tech-ein-ordnungsruf.
[12] JuMiKo-Abschlussbericht 2019, siehe Fn. 5, S. 48.
[13] Insoweit macht das neue Buzzword „Legal Fracking“ die Runde, vgl. https://www.wenigermiete.de/wenigermiete-zu-lexfox.
[14] Ähnlich bereits Hartung, LR 2018, 137, 146 – Rn. 29, abrufbar unter https://legal-revolution.com/de/the-legal-revolutionary/recht-der-digitalen-wirtschaft/legal-tech-und-anwaltliches-berufsrecht.
[15] JuMiKo-Abschlussbericht 2019, siehe Fn. 5, S. 50f.
[16] AnwBl. Online 2019, 257ff. = DAV-Stellungnahme Nr.8/2019 (März 2019), abrufbar unter https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-8-19-dav-vorschlag-zur-grossen-brao-reform.
[17] Henssler, AnwBl Online 2018, 564ff.
[18] BRAK-Stellungnahme 15/2018, abrufbar unter https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2018/mai/stellungnahme-der-brak-2018-15.pdf.
[19] Zu den Details siehe Fn. 16.
[20] Abrufbar unter https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/files/anwaltsblatt.de/Dokumente/2019/2019-08-27-rb1-kf-rk-eckpunkte-fassung-versendung-rs.pdf.

[21] BRAK-PM 29.08.2019, abrufbar unter https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2019/presseerklaerung-10-2019/.
[22] Dem Thema „Ende der Gemütlichkeit – Die Managed Legal Services auf dem Vormarsch“ widmet sich auch die diesjährige Bucerius-Herbsttagung am 14.11.2019 in Hamburg, siehe http://herbsttagung.bucerius-clp.de/fileadmin/content/pdf/Flyer_Herbsttagung_2019_210619_WEB.pdf.
[23] Kilian, NJW 2018, 1656, 1657.
[24] Kilian, NJW 2018, 1656, 1657.
[25] JuMiKo-Abschlussbericht 2019, siehe Fn. 5, S. 51.
[26] BMJV-Eckpunktepapier, siehe Fn. 20, Ziffer 7.
[27] Die BRAK will den Vorschlag immerhin „kritisch diskutieren“, vgl. BRAK-PM 29.08.2019, abrufbar unter https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2019/presseerklaerung-10-2019/.
[28] DAV PM 29.08.2019, abrufbar unter https://anwaltverein.de/de/newsroom/pm-11-19-grosse-brao-reform-anwaltschaft-braucht-ein-zeitgemaesses-berufsrecht.
[29] Siehe dazu auch Fries, BRAO-Eckpunkte des BMJV: Heuschrecken in der Rechtspflege?, abrufbar unter https://community.beck.de/2019/09/20/brao-eckpunkte-des-bmjv-heuschrecken-in-der-rechtspflege?
[30] Seichter, in Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 4 RDGEG Rn. 4; Müller, in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 4 RDGEG Rn. 9ff.; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405; Römermann/Günther, NJW 2019, 551, 555.

[31] Vor allem Henssler, NJW 2019, 545, 548.
[32] BGH-Urteils v. 06.06.2019 – I ZR 67/18 – Erfolgshonorar für Versicherungsberater.
[33] BGH-Urteils v. 06.06.2019 – I ZR 67/18 – Erfolgshonorar für Versicherungsberater – Rn. 42-45.
[34] Durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts.
[35] Offen für eine Reform auch Ewer, AnwBl. Online 2019, 434, 435.
[36] Kilian, NJW 2017, 3043, 3049; ders., AnwBl. 2019, 24, 25.
[37] BGH, Urt. v. 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14 – Rn. 18 = NJW 2016, 3105.
[38] BGH, Urt. v. 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14 – Rn. 18 = NJW 2016, 3105.
[39] Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts, siehe dazu Fn. 3.
[40] Kilian, NJW 2018, 1656, 1660.

 

Ja, ich möchte, dass die LEGAL (R)EVOLUTION GmbH mir ihren zweimonatlichen E-Mail-Newsletter mit Informationen und Neuigkeiten zum The LEGAL ®EVOLUTIONary zusendet. Meine Einwilligung hierzu kann ich jederzeit widerrufen. Nähere Infos finde ich hier: Datenschutzbestimmungen.*

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

Abonnieren Sie den The LEGAL ®EVOLUTIONary Newsletter!
Registrieren Sie sich jetzt und erhalten Sie 9% Nachlass auf sämtliche Tickets der
LEGAL ®EVOLUTION Expo & Congress 2019!