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Beitrags Sprache: Deutsch
Unter-Überschrift: Profiling und Scoring in der Justiz
Lesezeit 15 Min.
Beitrags Kategorie: Digitale Justiz
Beitrags Art: Artikel
Farbe: Blau
Ulrike Meising
Rechtsanwältin | Kanzlei Meising

Frankreich hat ein neues Gesetz: LOI n° 2019-222 du 23 mars 2019 de programmation 2018-2022 et de réforme pour la justice (1). Darin steht in Section 3: Concilier la publicité des décisions de justice et le droit au respect de la vie privée, Art. 33, sinngemäss, dass Richterinnen und Richter nicht automatisiert bewertet und personenbezogene Profile gebildet oder Aussagen über zukünftige Entscheidungen getroffen werden dürfen - bei erheblicher Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe:

„Les données d'identité des magistrats et des membres du greffe ne peuvent faire l'objet d'une réutilisation ayant pour objet ou pour effet d'évaluer, d'analyser, de comparer ou de prédire leurs pratiques professionnelles réelles ou supposées."


 

 

 

Fünf Jahre Freiheitsstrafe für die automatisierte Bewertung und Erstellung von personenbezogenen Profilen von RichterInnen!?

Das hat auch außerhalb Frankreichs zu einigem Stirnrunzeln und einer recht polarisierten Diskussion geführt. Verständlich, denn eine der Grundfeste des Rechtsstaats - die richterliche Unabhängigkeit - ist berührt. Die widerstreitenden Pole der Diskussion in Deutschland können in etwa so zusammengefasst werden:

Pro:
Die Regelung in Frankreich belege, dass die Justiz (noch) nicht verstehe was Digitalisierung und Algorithmen seien und welche Vorteile z.B. in Predictive Analytics lägen (Rechtsanwalt Nico Kuhlmann in der LTO). Diese Unwissenheit und Ignoranz hätte den in diesen Situationen bekannten „Verbieten-Reflex“ ausgelöst. Vor der durch digitale Tools verbesserten Transparenz von Gerichtsentscheidungen werde zurückgeschreckt und Repression denn Fortschritt erwartet.

Vorteile durch Einsatz digitaler Anwendungen zur Aufdeckung von Diskriminierung oder auch von Fehlern in der Anwendung des Rechts (also eine deutliche Qualitätsverbesserung) würden verschenkt und den uninformierten Ängsten der RichterInnen vor Überwachung und Kontrolle geopfert. Oder anders formuliert: Sobald RichterInnen verstehen, was Algorithmen, automatisiertes Scoring und Profiling sind, werden sie diesen Methoden freudig zustimmen.

Contra:
Aus der anderen Richtung wird argumentiert, dass automatisierte RichterInnenbewertungen an der richterlichen Unabhängigkeit (EU: Art. 47 II GrCh; Art. 6 I 1 EMRK; D: Art. 97 I GG) scheitere und deshalb außer Diskussion stehe. Diese Argumentation scheint davon auszugehen, dass jegliche digitale Automatismen unvereinbar mit richterlicher Unabhängigkeit seien. RichterInnen sind Menschen, werden es immer sein und dürften daher nicht automatisierten Entscheidungen untergeordnet werden.

So einfach ist es wohl nicht. Niemand geht ernsthaft davon aus, die Justiz bestehe monolithisch in einer analogen Blase fort, unberührt von digitaler Transformation im Übrigen.

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Kern der Diskussion: die Unabhängigkeit der Justiz

Das Rechtswesen ist essentieller Bestandteil eines modernen freiheitlichen Staates - wenn unabhängig. Eine abhängige Justiz, sei es von Legislative oder Exekutive, ist Indiz totalitärer Staaten, wenn nicht gar wesentlich dafür. Diese aufgegebene, aufgehobene, beschädigte Unabhängigkeit macht z.B. Ungarn, Polen, Türkei, Russland und den USA zu schaffen. Eine unabhängige Justiz ohne richterliche Unabhängigkeit ist Makulatur.

Die Judikative in Deutschland ist nicht unabhängig, da der Exekutive (Justizministerium) untergeordnet: Gerichte, Staatsanwaltschaften - und die Anwaltschaft über ihre Kammern. Mit diesem Konstrukt erfüllt Deutschland ein wesentliches Aufnahmekriterium der EU nicht - und darf sich daher freuen, „Gründungsmitglied“ zu sein. Ob dies allerdings ausreichend ist, zukünftige Herausforderungen unbeschadet zu überstehen, kann hinterfragt werden. Die Entscheidung des EuGH vom 27.05.19 (Az. C-508/18) zur fehlenden Zuständigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften bei Ausstellung eines europäischen Haftbefehls unterstreicht entsprechende Bedenken.

Die Diskussion über gewollten und ungewollten Einfluss digitaler Transformation auf das Rechtswesen nicht zu führen, ist daher wenigstens grob fahrlässig: Digitale Anwendungen haben durchaus Potential die Unabhängigkeit der Justiz zu beschädigen und (unbeabsichtigt) die Türe zum Totalitarismus zu öffnen. So ist zwar verständlich, dass auf diese Risiken mit Verboten reagiert wird; das Bild vom Kind, das sich die Augen zuhält um so die Welt nicht wahrzunehmen, drängt sich allerdings auf. Und warum sich aller Vorteile digitaler Anwendungen verschließen, nur weil es auch Nachteile gibt?

Nicht frei von einer gewissen Ironie ist, dass das kritisierte Gesetz gerade die Aufbereitung, Verarbeitung und Speicherung von gerichtlichen Entscheidungen durch digitale Werkzeuge zum Gegenstand hat. Dazu gehört selbstverständlich, Entscheidungen zu anonymisieren, so dass ein Rückschluss auf beteiligte Personen einschließlich Vertretungen und Gerichtsangehörige nicht mehr möglich ist. Üblicherweise werden auch bisher veröffentlichte Gerichtsentscheidungen anonymisiert, mit Ausnahme der RichterInnen-Namen.

Daher hat eben auch nur diese Gruppe Bedenken entwickelt (was also an sich noch kein Beleg für eine strukturelle Realitätsverweigerung in Gerichten ist).

Neben Frankreich hat z.B. The Law Society in England und Wales sich mit der Bedeutung der Verwendung von Algorithmen im (Straf)Recht auseinandergesetzt und die beachtliche Studie im Juni 2019 veröffentlicht. Die Ergebnisse? Fragen! Automation jedweder bisher von Menschen getroffenen Entscheidungen ist neu. Ein guter Ansatz ist daher, zunächst die richtigen Fragen zu finden und erst dann nach Antworten zu suchen. Folgende Fragen hat die Studie identifiziert:

  • What Ai-based technologies are currently in use in the justice system in England and Wales? Or internationally?
  • What Al-based technologies are in development which may have an application in the justice system?
  • What are some of the benefits that can be derived from the use of AI and other emerging technologies based on machine learning in the justice system?
  • What are some of the dangers?
  • What can we rely on the technologies to do well? And what should we not rely upon them to do?
  • What lessons can be drawn from the application of these tools in other domains?
  • How has industry reacted to the fears that some have identified in the uncontrolled use of AI in fields such as justice, or social policy?
  • What responsibilities do developers have? What responsibility do suppliers have? What responsibility do the users of these technologies have? And where does accountability rest?
  • How does the profit motive effect decision making on issues such as ethics? Transparency?
  • What role does industry feel governments have in these issues?
  • What measures have industry collectively developed? How can the effectiveness of these responses be measured?
  • How does industry seek to engage with a wider stakeholder group? Should it? And can it do so effectively?
  • What are the constraints on development which delivers more safeguards?
  • What are the implications for the Rule of Law and Fundamental Freedoms from using algorithms in the justice system?
  • What role do citizens have in setting future norms? How can this be effective? Where does responsibility lie for such engagement?
  • What paradoxes exist in the debate between agency, privacy, regulation, innovation, speed and efficiency and safety?
  • What do we know about human behaviour - from disciplines such as anthropology and political science - to understand the rationale for the trade-offs and values of today and the impacts on longer term understandings of the social contract?
  • Are these issues local, domestic, regional, global? How would business prefer this to be handled?
  • What can we learn from regional exploration in this area about the likelihood of e.g. Europe-wide consensus?
  • What are the challenges to achieving consensus?
  • What does governance - agile governance possibly - look like?

In Deutschland gibt es bisher keine strukturellen Erhebungen und Diskussionen auf Ebene der Justizministerien oder auch anwaltlichen Berufsvertretungen - es wird noch um die Einführung der E-Akte gerungen. Bedenklich, da parallel unstrukturiert, fleckenhaft, isoliert und unbewacht verschiedenste Anwendungen und Projekte von den verschiedensten Akteuren entstehen oder auch schon im Einsatz sind, ohne schützendes Regelwerk. Die Diskussion zu den sog. LegalTech-Tools im Online-Inkasso macht deutlich, dass fehlende Regeln für alle Beteiligten mehr Nach- als Vorteile bergen und Entwicklungen ausgebremst werden.

Gut wären es, entsprechende Untersuchungen auch in Deutschland durchzuführen, da sich Rechtssysteme und Gesellschaften stark unterscheiden. Andernfalls besteht die Gefahr fehlerhaft vereinfachende Entscheidungen zu treffen; zu diesen Fehlern später.

Eine digitale Auswertung von Gerichtsentscheidungen scheitert derzeit in Deutschland schlicht an fehlender Verfügbarkeit: Sie befinden sich bei den jeweiligen Gerichten oder hinter einer Paywall von Juris. Es gibt seit Jahren Bemühungen, besonders intensiv von Dirk Hartung, Executive Director Legal Technology, Bucerius Law School Hamburg, eine entsprechende Lösung wie in Frankreich zu finden. Der Widerstand der Richterschaft gleicht dem in Frankreich. Hinzu kommt, dass Juris nicht auf die Einnahmen verzichten will und Bund und Länder kein Verständnis dafür haben, Kosten der digitalen Aufbereitung zu übernehmen.

Gleichzeitig sinkt die Akzeptanz von Gerichtsentscheidungen, Gerichten, also letztlich auch dem Recht an sich (s. z.B. Roland Rechtsreport 2019) und ist kein auf Wut- und Reichsbürger bezogenes Phänomen. Besorgniserregend ist außerdem, dass sich in jüngster Vergangenheit auch Behörden und Politiker stolz und medienwirksam über Gerichtsentscheidungen hinwegsetzen.

Hier scheint „Augen-zu-und-weiter-so“ die zweitbeste Lösung.


Unabhängige Justiz, mit freundlicher Unterstützung von KI?

Ist Scoring und Profiling von RichterInnen mit richterlicher Unabhängigkeit vereinbar?

Unabhängigkeit der Justiz in einer digitalisierten Welt - gestärkt durch „gläserne“ RichterInnen? Persönliche Präferenzen einer Person, sei es religiös, politisch, ethisch, sexuell oder deren wirtschaftlichen, privaten, familiären Kontext etc. offen zu legen, macht diese Person an jedem einzelnen dieser Datenpunkte angreif- oder manipulierbar. Eine kontraproduktive Vulnerabilität gegenüber Exekutive - oder trivialer: den Prozessparteien - würde entstehen, mit entsprechendem Qualitäts- und nachfolgendem Akzeptanzverlust.

Ob und welchen Einfluss andererseits diese Datenpunkte auf Entscheidung einer Person tatsächlich haben (oder eher die Raumtemperatur und das Mittagessen), kann bei heutigem Stand der Wissenschaft nicht gesagt werden: das wohlbekannte Correlation-Causation-Problem. Eine digitale Anwendung, die verspricht das nächste Urteil einer Richterin bestimmen zu können, weil sie deren Alter und Religionsbekenntnis bzw. Score kennt, darf getrost im Giftschrank neben anderem Schlangenöl vergessen werden. Und frei nach BGH: Nicht mehr zu entscheiden ist daher, wie sich eine solche Lösung zum Datenschutz verhielte.


Ist Scoring von Gerichtsentscheidungen mit richterlicher Unabhängigkeit vereinbar?

Etwas Anderes ist es, eine Äußerung einer Person digital auszuwerten, also z.B. Urteile. Dies ist inzwischen relativ gut möglich. Einerseits lässt sich richterliche Relationstechnik digital abbilden, andererseits kann der semantische Inhalt von Text gut auf Aussagen „zwischen den Zeilen“ abgeklopft werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Justiz einer eigenen Sprache bedient.

Ein Textdokument kann diversen Auswertungen zugeführt werden, die Schwerpunkte, Auslassungen, Unsicherheiten, Widersprüche erkennen - und auch gewisse Präferenzen. Hier ist allerdings die Technik weit hinter dem Menschen: Wenn ein Gericht der Auffassung ist Kinder-gehören-zur-Mutter oder VW-hat-keine-gesetzwidrige-Software-verwendet, dann versteht das jeder Mensch sofort beim Lesen und braucht dafür keine KI.


Das Urteil - und was noch?

Neben dem reinen Textdokument kann dieses in Beziehung zum Kalender-Datum, Ort, Zahl der beteiligten Personen (Achtung! RechtsanwältInnen!), Streitwert, Instanzenzug, Rechtsfrage(n), Verfahrensdauer etc. gesetzt werden.

Einerseits berühren all diese Punkte den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung, andererseits soll die richterliche Unabhängigkeit darüber stehen - und damit diese Verbindungen ausblenden?
Nicht nur bei fliegenden Gerichtsständen muss diskutiert werden, ob es nicht im wohlverstandenen Interesse einer Prozesspartei ist durch digitale Tools das beste Match für das eigene Interesse aus Gericht und Kanzlei festzustellen, bzw. wie aus dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit der Grundsatz abgeleitet wird gerade dieses Interesse zu versagen.


Diskussionsvorschläge

Innovation zu diskutieren ist nicht ganz einfach, gehört doch scheinbar eine gut geputzte Glaskugel dazu. Ohne Glaskugel helfen diese Regeln:

  1. Bedeutung von und Veränderungen durch Innovationen werden auf kurze Sicht über- und auf lange Sicht unterbewertet.
  2. Vermeidung von Vereinfachung (Oversimplification; one-size-fits-all-bias).
  3. Abstraktion ≠ Vereinfachung
  4. Deal with what you have, not what you don’t have.
  5. Nicht alles was möglich ist, muss umgesetzt werden.

Für eine Betrachtung des Zusammenspiels von Rechtswesen und digitaler Transformation bedeutet dies:


Bedeutung von und Veränderung durch Innovationen werden auf kurze Sicht über- und auf lange Sicht unterbewertet

Die Diskussion wie digitale Transformation das Rechtswesen verändert, verändern kann und soll, ist zentral für den Fortbestand des freiheitlichen Rechtsstaat.

Richtig: Eine E-Akte macht weder einen Robo-Judge oder -Lawyer. Auf lange Sicht werden die Auswirkungen der digitalen Transformation jedoch z.B. sein:

  • Rückgang (bzw. Verschwinden) des klassischen (Zivil)Gerichtsprozesses;
  • automatisierte Verfahren zur Abarbeitung trivialer, repetitiver Sachverhalte;
  • Verwendung digitaler Tools/Plattformen zur forensischen Aufarbeitung des Sachverhalts;
  • Verwendung digitaler Tools zur Erstellung von z.B. Relation, Beziehungsdiagramm oder Zeitstrahl;
  • Verwendung digitaler Tools zur Berechnung von Prozessrisiko und Vergleich;
  • (rein digitale) Schiedsgerichte;
  • grenzüberschreitende, globale Sachverhalte;
  • Bedeutungsverlust staatlicher Gerichte.

Offensichtlich: Alle Beispiel können sowohl positive und negative Auswirkungen auf die Gesellschaft haben.


Vermeidung von Vereinfachung (Oversimplification; one-size-fits-all-bias)

Lösungen aus Wirtschaft oder Forschung und Entwicklung sind Lösungen für Wirtschaft oder Forschung und Entwicklung. Die dort gewonnenen Erkenntnisse gelten zunächst einmal dort. Es gibt nicht die digitale Transformation, die nur verstanden und dann über alles und jede(n) gekippt werden muss (one-size-fits-all).

Richtiger wäre, nach einem Transfer zu fragen, dem (Mehr)Wert, der durch Übernahme von Produkten aus anderen Bereichen erreicht werden soll, oder umgekehrt: Unterschiede zu definieren und sodann entsprechende Anwendungen zu entwickeln.

Ähnlich gelagert ist der Fehler, die menschliche Existenz (möglichst weltweit) auf ca. 17 Sachverhalte herunterzubrechen, damit auch simple Algorithmen diese autonom lösen können. Dieser Fehler (Oversimplification) tritt auf, wenn vorhandene technische Möglichkeiten/Ressourcen nicht ausreichen und sich das gewünschte Ergebnis nicht einstellen will. Also wird die Abkürzung genommen und die Realität passend gemacht.

Das Rechtswesen ist kein privatwirtschaftliches Unternehmen, das Marktregeln folgt und sich vielleicht per Vorstandsbeschluss besonders hohe Gewinne verordnet - und alles Übrige dem unterordnet. Die Judikative muss keine Umsätze generieren, sondern BürgerInnen und Unternehmen den Handlungsraum sichern, in welchem sie Unternehmen gründen und betreiben können und ihre Freiheits- und Persönlichkeitsrechte gewahrt wissen. Rechtsprechung muss daher nicht effizient im wirtschaftlichen Sinne, sondern allein effizient in Bezug auf Rechtssuchende sein. Hier wäre z.B. zu diskutieren, ob die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich auch über dem Bedarf von Prozessbeteiligten steht, eine Entscheidung in einer dem Sachverhalt angemessenen Zeit zu erwarten. Verfahren (z.B. Prüfungsanerkennung, Scheidung oder Baugenehmigung), die nach sieben Jahren nicht entschieden sind, haben keinen Wert für die Beteiligten, oft das Gegenteil: Investitionen verpuffen, Insolvenzen klopfen an, Abstammungen sind falsch, Planung unmöglich. Daran ändert auch das brillanteste Urteil im Jahr acht nichts mehr. Dennoch ist der Zeit-Aspekt derzeit nur im Strafrecht kodifiziert und verfahrensbestimmend.

Bekannt ist Thomas Schulte-Kellinghaus, Richter am OLG Karlsruhe, Zweigstelle Freiburg, der sich seit einigen Jahren gerichtlich gegen eine einzuhaltende Quote von zu erledigenden Verfahren wehrt. Nicht als Querulant, sondern um genau diesen Aspekt ausführlich zu diskutieren und die richterliche Unabhängigkeit zu stärken. In dieser allein auf die Qualität der Verfahrensführung und Schlussentscheidung fixierten Argumentation kommen allerdings die Interessen der Verfahrensbeteiligten zu kurz.

Die Judikative ist auch kein Labor, in dem verschiedene Lösungen getestet, Theorien entwickelt, bewiesen und verworfen werden; das gehört an Universitäten und sonstige Forschungseinrichtungen. Leider wird gegenwärtig an deutschen Universitäten offenbar überwiegend nur noch Rechtsgeschichte gelehrt.

Dieser schon länger beklagte „Renovierungsstau“ in Recht und Rechtsanwendung kann derzeit anhand der sog. Diesel-Verfahren beobachtet werden, also aller Gerichtsverfahren, deren Gegenstand der Einsatz emissionsbeeinflussender Software in bestimmten Motoren von bestimmten Fahrzeugen bestimmter Hersteller ist. Inzwischen hat wohl nahezu jedes Amts-, Land- und viele Oberlandes-, Verwaltungs- und Strafgerichte Verfahren entschieden. Die Urteile gehen in alle Richtungen, mit allen Begründungen. Diese Situation Prozessparteien mit richterlicher Unabhängigkeit zu erklären - und keinen Handlungsbedarf zu erkennen - zeugt mehr vom Übersehen veränderter Realitäten und Missachtung von Prozessparteien, als akademischer Tiefe. Hier manifestiert sich die Frage, ob und wie zukünftig Rechtsprechung angeboten und umgesetzt werden soll und damit weiterhin akzeptiert wird:

"What is at stake is the confidence which the courts in a democratic society must inspire in the public.“ (EGMR Urt. v. 23.04.2015 Nr. 29369/10, Moorige v. France, Ziff. 78).

Ein halbherziges, kaum praktikables Musterfeststellungsverfahren, Parallelität verschiedener Verfahren, bewusste NICHT-Vorlage beim EuGH bei zentraler unionsrechtlicher Frage, eine „Mal-sehen-was-passiert-und-dann-können-wir-ja-immer-noch“-Haltung sind nicht Ausdruck eines souveränen Rechtsstaats, sondern muten eher wie ein gesellschaftliches Experiment an. Und vielleicht auch ein Indiz, dass gesellschaftliche Entwicklungen nicht verstanden werden:

Sachverhalte, die tausendfach (gleichzeitig) vorkommen, werden zunehmen bzw. Regelfall in Ablösung des bisher verhandelten Einzelfalls, weil die Einzelanfertigung die Ausnahme wird.

Ja, jeder-Fall-ist-anders gilt weiterhin - jedoch nicht wegen des Sachverhalts, sondern zunehmend (nur) wegen der Verfahrensbeteiligten. Rechtsprechung muss sich darauf einstellen und Verfahren entsprechend anpassen; die Musterfeststellungsklage ist ein Trippelschritt in die richtige Richtung, dem vielleicht nicht weitere folgen sollten, sondern eine „Kernsanierung“ der Justiz:

Die Prozessparteien müssen tatsächlich in den Mittelpunkt der Verfahren rücken und Verfahren und Entscheidungen sich dem unterordnen. Die richterliche Unabhängigkeit ist unabdingbar zur Erfüllung dieser Aufgabe und muss geschützt und unterstützt werden um dies zu ermöglichen. Richterliche Unabhängigkeit ist allerdings kein Selbstzweck, sondern muss aus dem Blickwinkel der Prozessparteien und -beteiligten gesehen werden: Besonders schönes, intelligentes oder akademisch exzellentes Recht zu sprechen und dies in möglichst unverständlicher Sprache auszudrücken, findet außerhalb des Elfenbeinturms keinen Bedarf.


Vereinfachung ≠ Abstraktion

Deutsche Recht arbeitet mit Abstraktion. JuristInnen suchen in Daten und Informationen die sie erhalten Muster, Lücken, Unstimmigkeiten. Aussortiert wird, was für die jeweilige Frage bedeutungslos ist. Je differenzierter vorgegangen wird, um so besser das Ergebnis. Die Frage, ob eine Information oder Datum dazu gehört, wie dadurch das Ergebnis verändert wird, ist Kern juristischen Arbeitens und ein sich stetig entwickelnder Prozess.

Keine Abstraktion ist, Klagen einzureichen mit einer Begründung zusammengesetzt aus Textbausteinen (aka Allgemeinplätzen), passend allenfalls für den Sachverhalt in gröbster Vereinfachung.

Automatisiert unterstützt werden kann heute schon die Erfassung des Sachverhalts - in einigen Bereichen inzwischen besser als von Menschen. Subsumtion und Conclusio jedoch Automation zu überlassen würden diesen Vorteil mehr als negieren.


Deal with what you have, not what you don’t have

Oft wird medial der Eindruck vermittelt, KI wäre nahe an menschlicher Intelligenz und könne menschliche Entscheidungen nachvollziehen oder ersetzen. Predictive Analytics sind ein gutes Beispiel dafür. Hier besteht ein Missverständnis, dass derartige Tools Zukunft vorhersagen könnten. Das ist gegenwärtig nicht der Fall. Predictive Analytics berechnen Wahrscheinlichkeiten z.B. der Ähnlichkeit / Übereinstimmung eines Objekts zu einer Gruppe (z.B. eingescanntes Dokument zur Gruppe Rechnungen oder Verträge), oder etwas anspruchsvoller die Berechnung einer Ankunftszeit (Navigation) oder Materialermüdung (IoT).

Es geht also um die Übereinstimmungswahrscheinlichkeit eines Sachverhalts oder Gegenstandes mit einem anderen Sachverhalt oder Gegenstand. Allerdings allein anhand fester, bestimmter physikalischer Werte: Beschaffenheits- oder Zustandswerte oder Anzahl, Anordnung, Bewegung etc. von Objekten.

NICHT möglich ist, aus Sachverhalten, die derzeit nicht bestimmbare Werte enthalten (Emotionen, sinnliche Wahrnehmungen, Stimmungen, philosophische, ethische oder politische Anschauungen), zukünftige Ergebnisse zu bestimmen. Vereinfacht: Predictive Analytics sind derzeit nicht in der Lage zu bestimmen welches Werk eine Künstlerin als nächstes erstellt - auch wenn das gesamte Oeuvre digital aufbereitet vorliegt. Genausowenig lässt sich das nächste Urteil eines bestimmten Richters „errechnen“, obwohl all seine Entscheidungen und Veröffentlichungen digital aufbereitet vorliegen.

Auf die Gefahr, der Illusion zu erliegen, Predictive Analytics könnte die Zukunft der Rechtsprechung vorhersagen, hat Rechtsanwältin Claudia Otto in Ri hingewiesen: Die Auswertung historischer Dokumente (abgesetzter Urteile) weist in die Vergangenheit, da nur Vergangenheit aufbereitet und also reproduziert wird. Ein solches Tool wäre der Rechtsprechung schädlicher als nützlich. Rechtsprechung in Deutschland liegt derzeit wenigstens zwei Jahren hinter gesellschaftlicher Entwicklung zurück; dies zu verstärken wäre ein falscher Weg.


Nicht alles was möglich ist, muss auch umgesetzt werden

Diese Erkenntnis wurde im letzten Jahrhundert gewonnen, nachdem die (naturwissenschaftliche) Forschung vollständig verstanden hatte, welche destruktive Kraft Atomkraft und Atomwaffen haben. Spätestens seit dieser Zeit ist verstanden, dass ethische und gesellschaftliche Diskussionen seriöse Forschung begleiten müssen. JuristInnen wären gut beraten gleiches zu tun. Ethik ist anstrengend, manchmal frustrierend, manchmal Spielverderber. Ohne Ethik frisst der Subsumtionsautomat als erstes die richterliche Unabhängigkeit.


Fazit

Gewaltenteilung und also die Unabhängigkeit der Justiz und RichterInnen sind Garant und Treiber freier, offener und sicherer Gesellschaften. Der Glaube, digitale Transformation würde diese unberührt lassen, ist ein fatales Missverständnis. Neue Möglichkeiten (aka Software und Algorithmen) sind nicht per se gut oder schlecht, sie können vielmehr in alle Richtungen und zu allen Zwecken produziert und eingesetzt werden. Ein Verbot einer Anwendungsvariante ist vor diesem Hintergrund eine relativ ineffektive Lösung, da täglich neue Anwendungen möglich werden.

Es bedarf allerdings eines grundlegenden Regelwerks zur Entscheidung wenigstens darüber, auf welcher Grundlage welche digitalen Anwendungen (Hilfsmittel, integrative, selbstregulierende oder autonome Verfahren) in der Justiz wie und von wem zur Anwendung kommen und wie dieses wem und wann offengelegt werden muss. Das sollte selbstverständlicher Teil moderner richterlicher Unabhängigkeit werden.  

 

 

 

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